Wie Sie Ihre Abfälle loswerden erfahren Sie auf dieser Seite. Sollten Sie trotzdem Schwierigkeiten im Rahmen der Abfallentsorgung haben, stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung gerne zur Verfügung.
Die Firma PreZero Service Mitte-West GmbH & Co. KG sammelt Ihren Restmüll im Gebiet der Gemeinde Erndtebrück ein. Die Abfuhrtermine erfahren Sie im Abfuhrkalender.
Es stehen Abfallbehälter in den Größen 80 L, 120 L, 240 L und 1.100 L zur Verfügung. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Größe des Abfallbehälters. Nähere Informationen zur Gebühr finden Sie unter Abfallentsorgungsgebühren.
Zum Restmüll gehören alle Abfälle, die keiner Wiederverwertung zugeführt werden können wie z. B. Windeln, Hygieneartikel, Asche, Porzellan, Keramik, Kehricht, Staubsaugerbeutel, Zigarettenfilter, Lumpen, verschmutztes Papier, Fotopapier, Fensterglas, Kabelreste, Stoffreste, etc.
Wird Ihr Behälter aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse nicht zum gewohnten Termin abgeholt, wird die Abfuhr nachgeholt. Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie Ihren Abfallbehälter falsch befüllt oder zu spät zur Leerung bereitgestellt haben.
Änderungen von Abfallgefäßen können bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden. Der Wechsel eines Behälters kostet 40 €.
Organische Abfälle wie Gemüse- und Obstreste, Kaffeesatz, Teebeutel und Gartenabfälle können in der Biotonne entsorgt oder selbst kompostiert werden. Problematische Bioabfälle wie Speisereste, Knochen und kranke Pflanzenteile gehören ausschließlich in die Biotonne. Abfallbehälter gibt es in den Größen 120 L, 240 L und 1.100 L.
Wenn Sie sämtliche organischen Abfälle auf Ihrem eigenen Grundstück kompostieren, können Sie sich auf Antrag von der Biotonne befreien lassen.
Die Ausführungen zum Restmüll gelten entsprechend.
Für die Entsorgung von Papiermüll wie Pappkartons, Kataloge, Eierkartons, Zeitungen, Bücher und Schreibpapier stehen Altpapierbehälter mit einer Größe von 240 L und 1.100 L zur Verfügung. Diese sind für alle Haushalte mit einer Restabfalltonne kostenlos.
Die Sperrmüllabfuhr dient der Entsorgung von sperrigen, nicht verwertbaren Abfällen, die aufgrund ihrer Größe, auch wenn sie zerkleinert sind, nicht in die größte (240 Liter Fassungsvermögen), graue Restmülltonne passen und für die kein anderer Entsorgungsweg vorgesehen ist.
Die Sperrmüllentsorgung kann zweimal pro Jahr kostenlos in Anspruch genommen werden. Die Menge ist dabei auf jeweils 3 m³ begrenzt. Mehrmengen können leider nicht eingesammelt werden. Diese können auf eigene Kosten z.B. bei den örtlichen Entsorgungsunternehmen angeliefert werden. Eine kostenlose Anlieferung von Sperrmüll bei der Fa. Dirks ist nicht möglich.
Die Anmeldung ist per Karte oder online möglich. Karten sind auf dem Abfuhrkalender abgedruckt und zusätzlich an der Information des Rathauses Erndtebrück erhältlich. Die ausgefüllte Karte wird an das Abfuhrunternehmen PreZero Deutschland KG gesendet. Der Abholtermin wird rechtzeitig mitgeteilt. Zwischen Anmeldung und Abholung kann ein Zeitraum von bis zu vier Wochen liegen. Von Rückfragen zum Termin sehen Sie bitte ab.
Elektroschrott wie z. B. Herde, Wasch- und Spülmaschinen, Fernseher, Computer, Kühlgeräte, Kühltruhen und Elektrokleingeräte kann kostenlos an der Sammelstelle bei der Firma Dirks abgegeben werden.
Für die Entsorgung von Altpapier und Altglas stehen Wertstoffcontainer zur Verfügung. Aus Rücksicht auf die Anwohner nutzen Sie die Altglascontainer bitte nur werktags zwischen 8:00 und 19:00 Uhr. Bei Überfüllung nutzen Sie bitte einen anderen Standort. Das Ablagern von Abfällen neben den Containern wird mit einem Bußgeld geahndet.
Alle Wertstoffsammelstellen im Gemeindegebiet finden Sie in der Standortübersicht der Wertstoffdepots.
Für die Einsammlung und Entsorgung schadstoffhaltiger Abfälle findet in der Gemeinde Erndtebrück zweimal jährlich eine mobile Schadstoffsammlung statt. Die Termine und Haltepunkte des Schadstoffmobiles entnehmen Sie bitte dem Abfuhrkalender.
Daneben betreibt die Firma „Umweltservice Lindenschmidt“ eine Sammelstelle für Schadstoffe an ihrem Firmenstandort in Kreuztal-Krombach, Lohmühle. Haushaltsübliche Kleinmengen können kostenlos, größere Mengen gegen Gebühr abgegeben werden. Öffnungszeiten: dienstags bis freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:30 Uhr, samstags von 8:00 bis 13:00 Uhr.
Es können Entsorgungsgemeinschaften zur gemeinsamen Nutzung von Abfallbehältern für zwei unmittelbar benachbarte Grundstücke zugelassen werden (§ 14 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Erndtebrück).
Die Beantragung einer Entsorgungsgemeinschaft ist mit folgendem Formular möglich.
Damit Sie keine Abfuhrtermine mehr verpassen, bieten wir Ihnen unseren Abfallkalender jetzt auch digital an! Mit den iCalendar-Dateien können Sie die Termine ganz einfach in Ihren digitalen Kalender (z. B. auf dem Smartphone, Tablet oder Computer) importieren.
– Immer auf dem neuesten Stand
– Keine lästige Zettelwirtschaft mehr
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Laden Sie hier den passenden Kalender für Ihren Bezirk herunter und bleiben Sie bestens informiert!
Entsorgungstermine 2025 Bezirk 1
Entsorgungstermine 2025 Bezirk 2
Entsorgungstermine 2025 Bezirk 3
Entsorgungstermine Gelbe Tonne Bezirk C
Entsorgungstermine Gelbe Tonne Bezirk D
Grundstücke, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, können gemäß § 8 Abs. 1 Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Erndtebrück vom 01.12.2016 vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung befreit werden. Dazu muss der Grundstückseigentümer nachweisen, dass er in der Lage ist, Abfälle zur Verwertung auf dem an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 7 Abs. 3 KrWG zu verwerten (Eigenverwertung).
Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an das Bioabfallgefäß ist dann möglich, wenn der Grundstückseigentümer alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 7 Abs. 3 KrWG so verwertet, dass eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten) nicht entsteht.
Die Gemeinde stellt auf Antrag des Grundstückseigentümers fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrWG und § 9 Abs. 1a Satz 3 und 4 LAbfG NRW besteht. Die Feststellung kann widerrufen werden, soweit die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht mehr vorliegen.
Bei Grundstücken, auf denen viel Rasenschnitt oder viele Küchenabfälle anfallen, ist die Eigenkompostierung schwierig. Daher kann es oft sinnvoll sein, eine Biotonne für kritische Abfälle (z. B. tierische Küchenabfälle und Speisereste, größere Mengen Rasenschnitt, kranke Gartenabfälle) zu nutzen und zusätzlich eine Eigenkompostierung durchzuführen.
Der erzeugte Kompost muss auf dem Grundstück sinnvoll verwertet werden. Daher sollte pro Person eine Verwertungsfläche (nutzbare Gartenfläche oder Beete) von mindestens 20 m² zur Verfügung stehen. Rasenflächen können hier nicht berücksichtigt werden.
Ist ein Grundstück vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit, müssen sich alle auf dem Grundstück wohnenden Personen an der Eigenkompostierung beteiligen.
Den Antrag können Sie hier herunterladen.
Aquarium, Arbeitsplatte, Bett(-gestell), Bügelbrett, Couch, Dachgepäckbox, Eckbank, Eimer, Fahrrad, Fässer (z. B. Regenfass), Gartenmöbel (wie Tische und Stühle), Gartengeräte, Grill, Hocker, Hollywoodschaukel, Kindersitz, Kinderwagen, Kissen, Kleinmöbel, Koffer, Lattenrost, Leiter, Liegestuhl, Matratze, Metallmöbel, Möbelbretter, Nähmaschine (mechanisch), Ofen (ohne Schamottsteine), Pavillon, Pflanzkübel, Rasenmäher (mechanisch), Regal, Rollo (innen), Schaukel, Schaukelstuhl, Schlitten, Schrank, Schreibmaschine (mechanisch), Schreibtisch, Schubkarre, Sessel, Ski, Sofa, Sonnenschirm(-ständer), Spüle, Spiegel, Stuhl, Teppiche und Teppichläufer (keine Böden), Tierkäfig (innen), Tisch, Tischtennisplatte, Wäschekorb, Wäscheständer, Wäschespinne, Zelt.
Sperrmüll aus Gewerbe-, Industrie- und Handelsbetrieben, die an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossen sind, sofern es sich nicht um haushaltsgleichen Sperrmüll handelt (z. B. defekte Büromöbel, jedoch keine Maschinen/-teile, Lagereinrichtungen, etc.).
Nicht zum Sperrmüll gehören u. a. Abfälle, die durch Abbruch- und Renovierungsarbeiten oder Bau- und Umbauarbeiten verursacht sind:
Bau- und Abbruchabfälle wie Abflussrohre, Bauhölzer, Baumaterialien, Bodenbeläge (z. B. Laminat, Linoleum, Parkett, Teppich), Dachpappe, Duschabtrennungen, Fenster und Fensterrahmen, Fliesen, Fußleisten, Gartenzäune, Gipskartonplatten, Holzbretter und -balken, Paneele, Rollos (außen), Tapete, Türen und Zargen, Waschbecken.
Gartenabfälle z. B. Bäume und Wurzeln, Erde, Grünschnitt, Steine, Torf
Ebenso gehören nicht zum Sperrmüll: Autoteile, -wracks und Reifen, Batterien, Elektrogeräte, Gardinen, Herde (mit Schamottsteinen), häusliche Abfälle, große Behälter ab 300L, Kleider, Mopeds, Motorräder, Nachtspeicheröfen, Öfen, Öltanks, Säcke oder Kartons mit Kleinteilen, Schadstoffe, Tierkäfige (außen).
Ausgeschlossen sind außerdem sperrige Abfälle, welche haushaltsübliche Mengen überschreiten (d. h. maximal eine Zimmereinrichtung (ca. 3 m³), kein Sperrmüll aus Haushaltsauflösungen in größeren Mengen).
Sofern Ihr Sperrmüll von der Abfuhr im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung ausgeschlossen ist, sind Sie verpflichtet, diesen in eigener Verantwortung einer ordnungsgemäßen Beseitigung zuzuführen.
Hinweis für Gewerbetreibende:
Gewerblicher Sperrmüll ist von der Abfuhr des Sperrmülls über die Gemeinde Erndtebrück ausgeschlossen, sofern es sich nicht um haushaltsgleichen Sperrmüll handelt (z. B. defektes Mobiliar aus Sozial- und Büroräumen) und der Gewerbebetrieb an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen ist.
Aufgrund des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) müssen ab dem 24.03.2006 die Elektro- und Elektronikgeräte (Elektroschrott) getrennt entsorgt werden. Die Entsorgung erfolgte bisher über den Sperrmüll bzw. die Restmülltonne. Neben den großen Geräten müssen auch die kleineren, elektrisch betriebenen Geräte (z. B. Toaster, Fön, elektrische Zahnbürste, Leuchtstoffröhre, Energiesparlampe) getrennt gesammelt und zur Wiederverwertung bereitgestellt werden.
Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach dem ElektroG
Welche Geräte getrennt zu sammeln und zu entsorgen sowie wiederzuverwerten sind, erfährt der Verbraucher künftig durch eine entsprechende Kennzeichnung an dem Elektro- bzw. Elektronikgerät. Der Hersteller versieht diese Geräte mit einem Zeichen, das eine durchgestrichene Abfalltonne darstellt. (siehe Abbildung)
Wiederzuverwerten sind aber auch alle bereits jetzt vorhandenen und noch nicht entsprechend gekennzeichneten Elektro- und Elektronikgeräte.
Gemeinsam mit den Nachbarkommunen Bad Berleburg und Bad Laasphe hat die Gemeinde Erndtebrück bei dem Abfuhrunternehmen Dirks Entsorgungsbetrieb, Auf der Roten Wiese 2, 57339 Erndtebrück (Schameder) eine Sammelstelle für Elektro- und Elektronikaltgeräte eingerichtet. Hier werden für die ordnungsgemäße Zuordnung und Unterbringung der angelieferten Geräte verschiedene Behältnisse vorgehalten.
Darüber hinaus können Elektro- und Elektronikgeräte auch unentgeltlich bei der Firma Wittgensteiner Abfuhrbetrieb Treude GmbH, Zum Heilbach 4, 57319 Bad Berleburg, abgegeben werden.
Das Abfuhrunternehmen Dirks ist zu folgenden Zeiten für Sie erreichbar:
Montags- freitags: 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr
Samstags: 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr
09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Die Gemeinde Erndtebrück weist noch auf folgende Besonderheit hin:
Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen und HID-Lampen (Hoch- und Niederdruckentladungslampen) gehören zum Elektroschrott und sind über die Sammelstelle bei der Firma Dirks zu entsorgen.
Halogenglühlampen und -leuchten gehören jedoch zu den schadstoffhaltigen Abfällen und sind im Schadstoffmobil abzugeben.
Hinweis für Gewerbetreibende:
Gewerbliche Elektro- und Elektronikgeräte sind von der Entsorgung des Elektroschrotts über die Gemeinde Erndtebrück ausgeschlossen.
Akkus, Altbatterien (außer Autobatterien), Autopflegemittel, Beizmittel (Abbeizer), Chemikalien (fest und flüssig), Desinfektionsmittel, Düngemittel, Entfroster, Frostschutzmittel, Gift, Grillanzünder, Halogenglühlampen und -leuchten, Haushaltsreiniger (z. B. Fleckentferner, Sanitärreiniger, Abflussreiniger), Holzschutzmittel, Imprägniermittel, Insektenbekämpfungsmittel, Klebstoffe, Laugen, lösungsmittelhaltige Altfarben und Lacke, Lösemittel (z. B. Verdünnung), Montageschaum, Nagellackentferner, ölhaltige Abfälle (z. B. Putzlappen, Ölfilter), Petroleum, Pflanzenschutzmittel, quecksilberhaltige Produkte, Rostschutzmittel, Säuren, Schmierfette, Spiritus, Spraydosen (FCKW-haltige oder unvollständig entleerte), Terpentin, Toner, Teerprodukte, Unkrautbekämpfungsmittel, Verdünner, Waschbenzin, Zementfarbe.
Von der Einsammlung ausgeschlossen sind:
– Altöl
– Altmedikamente
– Autobatterien
– FCKW-freie Spraydosen
– Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen und HID-Lampen
– Schadstoffhaltige Abfälle aus Gewerbe und Industrie
Zur Rücknahme von Altöl ist der Händler gesetzlich verpflichtet. Er muss die gleiche Menge Altöl kostenlos zurücknehmen, die neu verkauft wurde. Der Kassenbon ist hierfür aufzubewahren bzw. ist durch den Händler ein entsprechender Rücknahmeschein auszustellen.
Altmedikamente können in den meisten Apotheken zurückgegeben werden.
Starterbatterien für Kraftfahrzeuge sind seit dem 01.10.1998 mit einem Pfand belegt. Falls bei einem Neukauf keine alte Starterbatterie zurückgegeben wird, ist ein Pfand zu bezahlen (Quittung aufbewahren). Das Geld wird zurückgezahlt, wenn die alte Starterbatterie zum Händler gebracht wird.
Leuchtstoffröhren (stabförmig und kompakt), Energiesparlampen und HID-Lampen (Hochdruck- und Niederdruckentladungslampen) sind über die gemeinsame Sammelstelle für Elektroschrott zu entsorgen.
Altbatterien können außerdem kostenlos bei jedem Händler, der auch neue Batterien verkauft, zurückgegeben werden.
Die Gemeinde Erndtebrück weist ausdrücklich darauf hin, dass schadstoffhaltige Abfälle nicht einfach an den Haltestellen für die Schadstoffsammlung abgestellt werden dürfen. Aus Sicherheitsgründen für die Umwelt und die Menschen ist es notwendig, die schadstoffhaltigen Abfälle bei den Fahrern des Schadstoffmobils persönlich abzugeben.
Hinweis für Gewerbetreibende: Gewerbliche schadstoffhaltige Abfälle sind von der Entsorgung der schadstoffhaltigen Abfälle über die Gemeinde Erndtebrück ausgeschlossen.
Bitte melden Sie Ihren Sperrmüll formlos per E-Mail unter Angabe Ihrer Anschrift bei den Mitarbeiterinnen der Fa. Prezero an:
isa.hild@prezero.com
oder
anja.perscheid@prezero.com
Beim Tonnenaustausch bzw. Neulieferung muss beachtet werden, dass das vorzuhaltende Mindestabfallvolumen ab dem 01.01.2025 für Restmüll und Biomüll jeweils 15 Liter pro Person und Woche beträgt. Damit ist z.B. für einen 2-Personen-Haushalt eine 120l-Restmülltonne bei der 4wöchigen Abfuhr erforderlich.
Frau U. Hof
Abfallentsorgung - Gefäßtausche | Wasserversorgung – Anschlussgenehmigungen +49 2753 605 157 | u.hof@erndtebrueck.deFrau P. Stöcker
Abfallentsorgung - Gefäßtausche | Wasserversorgung – Anschlussgenehmigungen +49 2753 605 157 | p.stoecker@erndtebrueck.deAnsprechpartner
Frau A. Lorsbach
ÖPNV | Straßenbeleuchtung | Abfallentsorgung | Wasserversorgung | Straßenreinigung +49 2753 605 154 | a.lorsbach@erndtebrueck.deHerr H. Strack
Stellv. Fachbereichsleitung | Bauhof | Gebäude – Neubau und Unterhaltung | Winterdienst | öffentliche Grünflächen +49 2753 605 162 | h.strack@erndtebrueck.deAnsprechpartner
Herr A. Dreisbach
Bauleitplanung (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) | Stadtplanung | Denkmalschutz | Gebäude – Neubau und Unterhaltung Breitbandausbau | Klimaschutz | Wirtschaftsförderung +49 2753 605 153 | a.dreisbach@erndtebrueck.deFrau V. Lauber
Projekt Kairos | Bauleitplanung (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) | Stadtplanung | Struktur- und Dorfentwicklung +49 2753 605 165 | v.lauber@erndtebrueck.deFrau Y. Six
Bauleitplanung (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) | Wirtschaftsförderung | Niederschlagswasser | Abwasserbeseitigung +49 2753 605 155 | y.six@erndtebrueck.deHerr A. Dreisbach
Bauleitplanung (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) | Stadtplanung | Denkmalschutz | Gebäude – Neubau und Unterhaltung Breitbandausbau | Klimaschutz | Wirtschaftsförderung +49 2753 605 153 | a.dreisbach@erndtebrueck.deAntrag nach § 36 – Bescheinigung steuerliche Zwecke (PDF)
Antrag nach § 36 – Bescheinigung steuerliche Zwecke (Word-Datei)
Ansprechpartner
Herr A. Dreisbach
Bauleitplanung (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) | Stadtplanung | Denkmalschutz | Gebäude – Neubau und Unterhaltung Breitbandausbau | Klimaschutz | Wirtschaftsförderung +49 2753 605 153 | a.dreisbach@erndtebrueck.deHerr A. Dreisbach
Bauleitplanung (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) | Stadtplanung | Denkmalschutz | Gebäude – Neubau und Unterhaltung Breitbandausbau | Klimaschutz | Wirtschaftsförderung +49 2753 605 153 | a.dreisbach@erndtebrueck.deHerr H. Strack
Stellv. Fachbereichsleitung | Bauhof | Gebäude – Neubau und Unterhaltung | Winterdienst | öffentliche Grünflächen +49 2753 605 162 | h.strack@erndtebrueck.deFür das Pflastern von Einfahrten, die in den öffentlichen Gehweg oder Bürgersteig übergehen, ist eine Genehmigung der Gemeinde erforderlich. Diese müssen Sie bei uns beantragen
Dokumente
Richtlinien zur Aufgrabung von Verkehrsflächen
Antrag auf Grabungsgenehmigung
Frau E. Burgmann
Straßen und Wege | Wasserversorgung | Gewässerschutz | Winterdienst +49 2753 605 163 | e.burgmann@erndtebrueck.deAuszug aus der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Erndtebrück vom 09.12.2021
Grundstücksentwässerungsantrag
Neubau Kanal Bescheinigung Ergebnis Prüfung Abwasserleitungen
Abnahme Grundstücksentwässerungsanlage
Ansprechpartner
Frau Y. Six
Bauleitplanung (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) | Wirtschaftsförderung | Niederschlagswasser | Abwasserbeseitigung +49 2753 605 155 | y.six@erndtebrueck.deAntrag Kreis WHG Niederschlagswasser
Neubau Kanal 1 Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen Auszug
Ansprechpartner
Frau Y. Six
Bauleitplanung (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) | Wirtschaftsförderung | Niederschlagswasser | Abwasserbeseitigung +49 2753 605 155 | y.six@erndtebrueck.deFrau A. Lorsbach
ÖPNV | Straßenbeleuchtung | Abfallentsorgung | Wasserversorgung | Straßenreinigung +49 2753 605 154 | a.lorsbach@erndtebrueck.deHerr A. Dreisbach
Bauleitplanung (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) | Stadtplanung | Denkmalschutz | Gebäude – Neubau und Unterhaltung Breitbandausbau | Klimaschutz | Wirtschaftsförderung +49 2753 605 153 | a.dreisbach@erndtebrueck.deFrau V. Lauber
Projekt Kairos | Bauleitplanung (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) | Stadtplanung | Struktur- und Dorfentwicklung +49 2753 605 165 | v.lauber@erndtebrueck.deFrau E. Burgmann
Straßen und Wege | Wasserversorgung | Gewässerschutz | Winterdienst +49 2753 605 163 | e.burgmann@erndtebrueck.deFrau V. Lauber
Projekt Kairos | Bauleitplanung (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) | Stadtplanung | Struktur- und Dorfentwicklung +49 2753 605 165 | v.lauber@erndtebrueck.deAnsprechpartner
Frau E. Burgmann
Straßen und Wege | Wasserversorgung | Gewässerschutz | Winterdienst +49 2753 605 163 | e.burgmann@erndtebrueck.deFrau A. Lorsbach
ÖPNV | Straßenbeleuchtung | Abfallentsorgung | Wasserversorgung | Straßenreinigung +49 2753 605 154 | a.lorsbach@erndtebrueck.deAnsprechpartner
Frau E. Burgmann
Straßen und Wege | Wasserversorgung | Gewässerschutz | Winterdienst +49 2753 605 163 | e.burgmann@erndtebrueck.deHerr H. Strack
Stellv. Fachbereichsleitung | Bauhof | Gebäude – Neubau und Unterhaltung | Winterdienst | öffentliche Grünflächen +49 2753 605 162 | h.strack@erndtebrueck.deHerr A. Dreisbach
Bauleitplanung (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) | Stadtplanung | Denkmalschutz | Gebäude – Neubau und Unterhaltung Breitbandausbau | Klimaschutz | Wirtschaftsförderung +49 2753 605 153 | a.dreisbach@erndtebrueck.deFrau Y. Six
Bauleitplanung (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) | Wirtschaftsförderung | Niederschlagswasser | Abwasserbeseitigung +49 2753 605 155 | y.six@erndtebrueck.deDie Anmeldung oder Ummeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug bei Ihrem „neuen“ Wohnsitzmeldeamt erfolgen. Bei einem Umzug innerhalb von Erndtebrück oder einem Zuzug nach Erndtebrück hat die An- oder Ummeldung daher im Bürgerbüro der Gemeinde Erndtebrück zu erfolgen.
Eine Abmeldung vom aktuellen alleinigen Wohnsitz ist nur dann erforderlich, wenn Sie keine Folgeadresse innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beziehen. Hierunter fällt beispielsweise ein Umzug ins Ausland.
Benötigte Unterlagen:
– Personalausweis
– Reisepass (wenn vorhanden)
– Bei einer Ummeldung im Familienverband benötigen wir die Ausweisdokumente aller umziehenden Personen
– Wohnungsgeberbestätigung
In der Wohnungsgeberbestätigung ist der tatsächlich vollzogene Einzug zu bestätigen (bei Eigentum ist die Wohnungsgeberbestätigung selbst auszufüllen). Im Voraus ausgestellte Bescheinigungen mit einem in der Zukunft liegenden Einzugsdatum können nicht anerkannt werden. Ihr*e Vermieter*in ist verpflichtet, Ihnen die Bescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der Wohnung auszustellen. Es reicht nicht aus, den Mietvertrag vorzulegen.
Gebühren:
– Keine
Bei der An- oder Ummeldung erhalten Sie eine gebührenfreie Bestätigung über die An- oder Ummeldung
Formulare:
– Wohnungsgeberbestätigung
– Einverständniserklärung Umzug minderjähriger Kinder
– Vollmacht für An-, Um-, und Abmeldungen
Hinweise:
An- oder Ummeldung minderjähriger Personen:
Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen Kinder und Jugendliche von der Person angemeldet werden, in deren Wohnung sie mit einziehen. Für den Umzug Minderjähriger mit nur einem Sorgeberechtigten ist das Einverständnis des anderen Sorgeberechtigten erforderlich.
An- oder Ummeldung ohne Personalausweis:
Falls Sie keinen Personalausweis besitzen, ist die Vorlage eines Nationalpasses mit Aufenthaltsgenehmigung oder Visum notwendig. Für Ausländer*innen aus der Europäischen Union genügt der Nationalpass.
Bei einer Ummeldung im Familienverband benötigen wir die Ausweisdokumente aller umziehenden Personen
Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein:
Zur Änderung Ihrer Meldeadresse wenden Sie sich nach erfolgter An- oder Ummeldung an das Straßenverkehrsamt Siegen-Wittgenstein.
Bei Fragen setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Ein Führungszeugnis können Sie selbst online beim Bundesamt für Justiz über folgenden Pfad beantragen:
Bundesamt für Justiz → Themen → Zentrale Register → Führungszeugnis.
Alternativ können Sie Ihr Führungszeugnis im Bürgerbüro beantragen. Hierfür ist Ihre persönliche Vorsprache erforderlich.
Benötigte Unterlagen:
– Ausweisdokument Antragsteller*in (z.B. Personalausweis)
– Für ein behördliches Führungszeugnis: Schriftliche Aufforderung der Behörde mit Name und Anschrift der Behörde, für die das Führungszeugnis bestimmt ist
– Für ein erweitertes Führungszeugnis: Schriftliche Aufforderung einer berechtigten Stelle, die Voraussetzungen des § 30a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz bestätigt
Gebühren:
– 13,00 Euro
Hinweise:
Ehrenamt:
Wenn Sie ein einfaches oder erweitertes Führungszeugnis für ein Ehrenamt benötigen, kann dieses gebührenfrei beantragt werden, wenn die Ausstellung für das Ehrenamt im Schreiben explizit bestätigt ist.
Bearbeitungszeit:
Der Antrag, den Sie im Bürgerbüro stellen, wird an das Bundesamt für Justiz weitergeleitet. Die Mitarbeiter*innen des Bürgerbüros haben daher keinen Einfluss auf die Bearbeitungs- und Rücklaufzeit.
Bei Fragen setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister können Sie selbst online beim Bundesamt für Justiz über folgenden Pfad beantragen:
Bundesamt für Justiz → Themen → Zentrale Register → Gewerbezentralregister.
Alternativ können Sie im Bürgerbüro Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen. Hierfür ist Ihre persönliche Vorsprache erforderlich.
Bei natürlichen Personen:
– Ausweisdokument Antragsteller*in (z.B. Personalausweis)
– Wenn vorhanden, schriftliche Aufforderung (einer Behörde) mit Name und Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist
Bei juristischen Personen:
– Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird von der Geschäftsführung beantragt.
– Ausweisdokument Antragsteller*in (z.B. Personalausweis)
– Wenn vorhanden, schriftliche Aufforderung (einer Behörde) mit Name und Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist
– Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Ausnahme: Wenn Sie als Einzelunternehmen, als eingetragener Kaufmann (e. K.) oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen Gewerbezentralregisterauszug benötigen, stellen Sie ggf. bitte einen Antrag als natürliche Person.
Gebühren:
– 13,00 Euro
Bearbeitungszeit:
Der Antrag, den Sie im Bürgerbüro stellen, wird an das Bundesamt für Justiz weitergeleitet. Die Mitarbeiter*innen des Bürgerbüros haben daher keinen Einfluss auf die Bearbeitungs- und Rücklaufzeit.
Bei Fragen setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Es können ausschließlich beglaubigte Kopien gefertigt werden, wenn das Originaldokument vorliegt. Die Beglaubigung ausländischer Dokumente durch das Bürgerbüro ist nicht möglich.
Personenstandsurkunden werden grundsätzlich nicht durch die Mitarbeiter*innen des Bürgerbüros beglaubigt, sondern werden durch das registerführende Standesamt neu ausgestellt.
Gebühren:
– Pro Beglaubigung: 2,85 Euro
Unterschriften können nur beglaubigt werden, wenn die Unterschrift Vorort geleistet wird. Hierzu ist die Vorlage der Ausweisdokumente aller Unterzeichner*innen notwendig. Der Inhalt des unterzeichneten Dokumentes wird hierdurch nicht beglaubigt.
Gebühren:
– Pro Unterschriftsbeglaubigung: 1,45 Euro
Die Einbürgerung ist der Prozess, durch den eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt. Sie ist ein wichtiger Schritt für viele in Deutschland lebende Ausländer, die sich hier dauerhaft integrieren möchten. Die Einbürgerung begründet alle Rechte und Pflichten eines deutschen Staatsangehörigen.
Das für die Einbürgerung notwendige Antragformular erhalten Sie bei uns im Bürgerbüro. Nachdem Sie dieses ausgefüllt und alle notwendigen Unterlagen zur Einbürgerung zusammengetragen haben, geben Sie diese persönlich im Bürgerbüro ab. Bei Abgabe, sind von Ihnen zwei Unterschriften zu leisten, welche im Antragsformular gesondert markiert sind und erst bei Abgabe des Antrags im Bürgerbüro von Ihnen geleistet werden dürfen. Der vollständige Antrag wird von uns an die Einbürgerungsstelle des Kreises Siegen-Wittgenstein weitergeleitet und dort geprüft. Sollten Unterlagen fehlen oder ist die Prüfung abgeschlossen, wendet sich die Einbürgerungsstelle direkt an Sie.
Weitere Informationen zur Einbürgerung und vorzulegenden Unterlagen erhalten Sie auf https://www.siegen-wittgenstein.de/Kreisverwaltung/Verwaltung-A-Z/Dienstleistungen unter dem Punkt „Ausländer-Einbürgerung“. Dort sind auch die Kontaktdaten der zuständigen Personen hinterlegt.
Bei Fragen zur Einbürgerungen wenden Sie sich gerne direkt an die zuständige Einbürgerungsstelle des Kreises.
Gefundene Gegenstände können Sie gerne im Bürgerbüro der Gemeinde Erndtebrück abgeben. Diese werden hier sicher aufbewahrt und verwaltet.
Wenn Sie einen Gegenstand verloren haben, wenden Sie sich gerne an uns. Wenn der entsprechende Gegenstand gefunden wurde und Sie den Besitz nachweisen können, geben wir Ihnen Ihren verlorenen Gegenstand gerne zurück.
Benötigte Unterlagen:
– Ausweisdokument Antragsteller*in (z.B. Personalausweis)
– aktuelles Passbild
– bei Neubeantragung: Prüfungszeugnis über die bestandene Prüfung
– bei Verlängerung: bestehender Fischereischein
Gültigkeiten:
– Jahresfischereischein: 1 Jahr
– Jugendfischereischein: 1 Jahr
– 5-Jahres-Fischereischein: 5 Jahre
Gebühren:
– Jahresfischereischein: 16,00 Euro
– Jugendfischereischein: 8,00 Euro
– 5-Jahres-Fischereischein: 48,00 Euro
Bei Fragen setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Eine Lebensbescheinigung ist eine Bescheinigung, die von Rentenversicherungsträgern oder anderen Stellen angefordert wird, um den Bezug von Leistungen, die vom Leben einer Person abhängen, zu bestätigen. Sie dient dazu, sicherzustellen, dass die Leistungen an lebende Personen ausgezahlt werden. Werden Sie hierzu aufgefordert, bringen Sie die zu unterzeichnende Lebensbescheinigung und Ihr Ausweisdokument mit ins Bürgerbüro und wir bestätigen Ihnen die Richtigkeit der angegebenen Daten.
Benötigte Unterlagen:
– Ausweisdokument (z.B. Personalausweis)
– Anschreiben/ Vordruck zur Lebensbescheinigung von Ihrem Rentenversicherungsträger oder anderer Stelle
Gebühren:
– Lebensbescheinigung: 9,00 Euro
Die Meldebescheinigung wird von der gemeldeten Person selbst oder ggf. einem/einer Sorgeberechtigten beantragt.
Benötigte Unterlagen:
– Ausweisdokument Antragsteller*in (z.B. Personalausweis)
Meldebescheinigungen enthalten unterschiedliche Informationen über die gemeldete Person. Wenn Sie die Meldebescheinigung zur Vorlage (bei einer anderen Behörde) benötigen, bringen Sie bitte, wenn vorhanden, das Schreiben über die geforderten Inhalte der einfachen oder erweiterten Meldebescheinigung mit.
Gebühren:
– Meldebescheinigung: 9,00 Euro
Bei Fragen setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Eine einfache Melderegisterauskunft nach § 44 Bundesmeldegesetz enthält Informationen zum Vornamen, Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften und sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Eine einfache Melderegisterauskunft ist nur möglich, wenn die von Ihnen gesuchte Person mit Ihren Angaben zweifelsfrei im Melderegister identifiziert werden kann und Sie eine Erklärung abgeben, dass die Auskunft nicht für Werbung oder Adresshandel verwendet wird. Eine einfache Auskunft kann von öffentlichen und privaten Stellen angefordert werden.
Wenn Ihnen eine einfache Melderegisterauskunft nicht ausreicht, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine erweiterte Melderegisterauskunft erhalten. Um eine erweiterte Auskunft über einzelne bestimmte Personen zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft machen. Sie erhalten ggf. Auskunft über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und, soweit die Person verstorben ist, den Hinweis darauf. Zusätzlich erhalten Sie ggf. Auskunft über frühere Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, den Familienstand, beschränkt, auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Einzugs- und Auszugsdatum, Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters beziehungsweise der gesetzlichen Vertreterin, Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners, Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat. Sie sind als antragstellende Person einer erweiterten Melderegisterauskunft verpflichtet, die gesuchte Person über das Einholen der erweiterten Melderegisterauskunft zu informieren. Im Hinblick auf die Erfüllung von Informationspflichten nach Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund der Melderegisterauskunft beachten Sie bitte die Vorgaben des § 45 Absatz 2 Bundesmeldegesetz.
Es ist erforderlich, genügend Angaben über die gesuchte Person zu machen, sodass sie eindeutig identifiziert werden kann und Verwechslungen ausgeschlossen sind. Dies sind Familienname, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und/oder eine Anschrift.
Ist eine zweifelsfreie Identifizierung aufgrund der Angaben nicht möglich, wird keine Auskunft erteilt.
Formulare:
– Antrag auf eine einfache Melderegisterauskunft nach § 44 Bundesmeldegesetz
– Antrag auf eine erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 Bundesmeldegesetz
Bei Fragen setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Die Beantragung des Personalausweises ist nur persönlich möglich.
Benötigte Unterlagen:
– Ausweisdokument (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
– aktuelles digitales biometrisches Passbild
– ggf. Zustimmungserklärung
Zusätzlich kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich sein (z.B. Geburtsurkunde). Dies gilt insbesondere, wenn noch kein Identitätsdokument vorhanden ist.
Gültigkeiten:
– Antragstellung bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 6 Jahre
– Antragstellung nach Vollendung des 24. Lebensjahres: 10 Jahre
Gebühren:
– Antragstellung bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 22,80 Euro
– Antragstellung nach Vollendung des 24. Lebensjahres : 37,00 Euro
– vorläufiger Personalausweis: 10,00 Euro
Bei der Anfertigung eines digitalen biometrischen Lichtbildes am Fotoautomaten im Bürgerbüro der Gemeinde Erndtebrück fallen zusätzlich pro digitalem Passbild Gebühren in Höhe von 6,00 Euro an.
Formulare:
– Zustimmungserklärung Kinderreisedokumente
Hinweise:
Beantragung bei minderjährigen Personen:
Kinder oder Jugendliche, die noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, müssen bei der Antragstellung von den Sorgeberechtigten begleitet werden. Wenn es mehrere Sorgeberechtigte gibt (z.B. beide Elternteile) müssen alle Sorgeberechtigten den Ausweisantrag unterschreiben. Ist einer der Sorgeberechtigten verhindert, kann die Antragstellung auch ohne diesen erfolgen, wenn von der anderen sorgeberechtigten Person das schriftliche Einverständnis, die Zustimmungserklärung für Kinderreisedokumente, vorliegt.
Online-Ausweisfunktion:
Bei neu erstellten Personalausweisen ist standardisiert die Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion = electronic Identity) hinterlegt. Diese ist inaktiv bis die Online-Ausweisfunktion entsprechend freigeschaltet wurde. Zur Freischaltung dieser Funktion erhalten Sie bei der Antragstellung einen Ihnen zugeordneten PIN-Brief. Weitere Informationen erhalten Sie im Personalausweisportal des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat.
Reiseinformationen:
Ob die Einreise oder der Transit in ein anderes Land mit einem Personalausweis oder nur mit einem Reisepass möglich ist, kann den Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes entnommen werden.
Bei Fragen setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Benötigte Unterlagen:
– „alter“ Personalausweis Antragsteller*in (wenn vorhanden)
– Vorläufiger Personalausweis (wenn vorhanden)
Wenn der Personalausweis nicht von der antragstellenden Person selbst abgeholt wird, werden zusätzlich folgende Unterlagen benötigt:
– Ausweisdokument (Bevollmächtigte*r)
– Ausgefüllte Abholvollmacht Personalausweis
Gebühren:
– Keine
Formulare:
– Abholvollmacht Personalausweis
Wenn Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, dann können Sie von der Pflicht befreit werden, einen neuen Personalausweis zu beantragen. Zur Befreiung von der Ausweispflicht ist die Vorlage des bisherigen Ausweisdokumentes (Personalausweis und/oder Reisepass) zwingend erforderlich.
Formulare:
– Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht (Betreuer o. Bevollmächtigter)
– Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht (Eigenantrag)
Bei Fragen setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Die Beantragung des Reisepasses ist nur persönlich möglich.
Benötigte Unterlagen:
– Ausweisdokument (z.B. Reisepass oder Personalausweis)
– aktuelles digitales biometrisches Passbild
– ggf. Zustimmungserklärung
Zusätzlich kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich sein (z.B. Geburtsurkunde). Dies gilt insbesondere, wenn noch kein Identitätsdokument vorhanden ist.
Gültigkeiten:
– Antragstellung bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 6 Jahre
– Antragstellung nach Vollendung des 24. Lebensjahres: 10 Jahre
Gebühren:
– Antragstellung bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 37,50 Euro
– Antragstellung nach Vollendung des 24. Lebensjahres: 70,00 Euro
– zusätzlich bei Expressverfahren: 32,00 Euro
– zusätzlich bei Reisepass mit 48 Seiten: 22,00 Euro
Bei der Anfertigung eines digitalen biometrischen Lichtbildes am Fotoautomaten im Bürgerbüro der Gemeinde Erndtebrück fallen zusätzlich pro digitalem Passbild Gebühren in Höhe von 6,00 Euro an.
Formulare:
– Zustimmungserklärung Kinderreisedokumente
Hinweise:
Beantragung bei minderjährigen Personen:
Kinder oder Jugendliche, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen bei der Antragstellung von den Sorgeberechtigten begleitet werden. Wenn es mehrere Sorgeberechtigte gibt (z.B. beide Elternteile) müssen alle den Reisepassantrag unterschreiben. Ist einer der Sorgeberechtigten verhindert, kann die Antragstellung auch ohne diesen erfolgen, wenn von der anderen sorgeberechtigten Person das schriftliche Einverständnis, die Zustimmungserklärung für Kinderreisedokumente, vorliegt.
Reiseinformationen:
Ob die Einreise oder der Transit in ein anderes Land mit einem Personalausweis oder nur mit einem Reisepass möglich ist, kann den Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes entnommen werden.
Bei Fragen setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Benötigte Unterlagen:
„alter“ Reisepass Antragsteller*in (wenn vorhanden)
Wenn der Reisepass nicht von der antragstellenden Person selbst abgeholt wird, werden zusätzlich folgende Unterlagen benötigt:
– Ausweisdokument (Bevollmächtigte*r)
– Ausgefüllte Abholvollmacht Reisepass
Gebühren:
– Keine
Formulare:
– Abholvollmacht Reisepass
Die Beantragung eines Untersuchungsberechtigungsscheines erfolgt grundsätzlich online.
Rufen Sie den Online-Antrag unter www.untersuchungsberechtigungsschein.de auf, melden Sie sich mit Ihrem Ausweisdokument mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion an und geben Sie die weiteren Daten ein. Nach dem Absenden erhalten Sie innerhalb weniger Sekunden den Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) mit der sogenannten UBS-ID sowie den ausfüllbaren Erhebungsbogen zur Vorbereitung Ihres Arzttermins.
Informationen zur Online-Ausweisfunktion finden Sie im Personalausweisportal des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat.
Ansprechpartner
Frau L. Schreiber
Leitung Standesamt | Leitung Bürgerbüro +49 2753 605 120 | standesamt@erndtebrueck.de | buergerbuero@erndtebrueck.de | l.schreiber@erndtebrueck.deAntrag auf Übernahme des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte
Antrag auf vorzeitige Einebnung
Antrag auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte
Ansprechpartner
Herr B. Heimes
Gewerbe | Friedhofsangelegenheiten | Ordnungsamt +49 2753 605 123 | ordnung@erndtebrueck.de | friedhof@erndtebrueck.de | b.heimes@erndtebrueck.deWer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder den Betrieb einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen.
(Bei Personengesellschaften muss jeder einzelne Gesellschafter eine Gewerbeanzeige erstatten, bei juristischen Personen ist nur eine Gewerbeanzeige erforderlich).
Handelt es sich bei dem ausgeübten Gewerbe um ein Handwerk, ist eine Durchschrift von dem Meisterbrief bzw. dem Eintrag in der Handwerksrolle der Anmeldung beizufügen.
Meldet eine Personengesellschaft ein Gewerbe an, ist eine Durchschrift des Gesellschaftervertrages der Anmeldung beizufügen.
Gewerbeanmeldung (natürliche Person):
26,00 Euro
Gewerbeanmeldung (juristische Person):
33,00 Euro
Zusätzlicher gesetzlicher Vertreter bei juristischen Personen:
13,00 Euro
Bescheinigung über ein Gewerbe / Zweitschrift:
15,00 Euro
Wer seinen Betrieb teilweise oder vollständig aufgibt, muss eine Gewerbeabmeldung vornehmen.
Kosten: gebührenfrei
Wenn der Betrieb innerhalb des betreffenden Ortes verlegt wird, der Gegenstand des Gewerbes gewechselt, oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbetreibenden der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ist eine Gewerbeummeldung erforderlich.
Gewerbeummeldung (natürliche Person):
26,00 Euro
Gewerbeummeldung (juristische Person):
33,00 Euro
Zusätzlicher gesetzlicher Vertreter bei juristischen Personen:
13,00 Euro
Bescheinigung über ein Gewerbe / Zweitschrift:
15,00 Euro
Herr B. Heimes
Gewerbe | Friedhofsangelegenheiten | Ordnungsamt +49 2753 605 123 | ordnung@erndtebrueck.de | friedhof@erndtebrueck.de | b.heimes@erndtebrueck.deNach dem Gewerbesteuergesetz sind die Gemeinden berechtigt, eine Gewerbesteuer zu erheben. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.
Die Gewerbesteuer wird in geteilter Zuständigkeit durch die Finanzämter und die Gemeinden verwaltet.
Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Im Rahmen des Steuermessbetragsverfahrens wird vom Finanzamt über die sachliche und persönliche Steuerpflicht und die Steuerfreiheit eines Gewerbebetriebes, sowie die Höhe des Gewerbeertrages entschieden. Der Gewerbesteuermessbetrag wird vom Finanzamt ermittelt und der Gemeinde mitgeteilt. Die Gemeinde setzt unter Anwendung des jeweils gültigen Gewerbesteuerhebesatzes die Gewerbesteuer fest und erteilt dem Steuerpflichtigen für den jeweiligen Erhebungszeitraum den Gewerbesteuerbescheid.
Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt aktuell 495 %.
Ansprechpartner
Zu den Grundbesitzabgaben gehören die Grundsteuern (A und B), Abfallbeseitigungsgebühren, Entwässerungsgebühren (Schmutz- und Niederschlagswasser) und die Straßenreinigungsgebühren. Die genannten einzelnen Abgabearten sind unter den jeweiligen Begriffen näher erläutert.
Die Grundbesitzabgaben werden jährlich entsprechend den Vorschriften des Grundsteuergesetzes bzw. den jeweiligen Gebühren-/Tarifsatzungen erhoben. Sie sind quartalsweise am 15.02./15.05./15.08./15.11. fällig. Auf Wunsch ist auch eine Fälligkeit zum 01.07. in einer Summe möglich, oder mit monatlicher Fälligkeit.
Über die jährlich zu zahlenden Grundbesitzabgaben erhält der Grundstückseigentümer bzw. der Hausverwalter i. d. R. Ende Januar einen aktuellen Veranlagungsbescheid. Mitgeteilte Veränderungen (z. B. An- und Abmeldung von Abfallbehältern) werden in einem Berichtigungsbescheid berücksichtigt.
Ansprechpartner
Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Erndtebrück vom 06.10.2016 in der Fassung 1. Änderung vom 07.04.2017
a) | Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen | |
für Apparate mit Gewinnmöglichkeit | 3 % des Spieleinsatzes | |
für sonstige Apparate | 35€ | |
je Apparat und angefangenen Kalendermonat | ||
b) | in Gastwirtschaften und sonstigen Orten | |
für Apparate mit Gewinnmöglichkeit | 3 % des Spieleinsatzes | |
für sonstige Apparate | 25€ | |
je Apparat und angefangenen Kalendermonat |
Steuererklärung zur Ermittlung der Vergnügungssteuer
Ansprechpartner
Der Rat der Gemeinde Erndtebrück beschließt jedes Jahr über eine Haushaltssatzung mit dem dazugehörigen Haushaltsplan als Grundlage der Haushaltswirtschaft der Gemeinde.
Die in § 5 der Satzung festgelegten Steuersätze für die Grundsteuer A und B und die Gewerbesteuer haben direkte Auswirkungen auf die Einwohner und Abgabepflichtigen.
Die übrigen Festlegungen binden nur die Verwaltung und führen nicht zu Rechtsansprüchen der Einwohner und Abgabepflichtigen.
Bevor der Rat über die Haushaltssatzung entscheidet, haben alle Einwohner und Abgabepflichtigen die Möglichkeit, sich durch Einwendungen an dem Verfahren zu beteiligen. Durch eine öffentlichen Bekanntmachung wird auf diese Möglichkeit hingewiesen.
Die vom Rat verabschiedete Haushaltssatzung wird ebenfalls öffentlich bekannt gemacht. Interessierte Personen können die Haushaltssatzung und alle Anlagen einsehen.
Ansprechpartner
Frau P. Göbel
Kämmerin | Allg. Vertreterin | Fachbereichsleiterin Finanzen und Liegenschaften | Stv. Betriebsleiterin Wasserwerk +49 2753 605 159 | p.goebel@erndtebrueck.deDas Kommunale Integrationsmanagement richtet sich an Menschen mit internationaler Familiengeschichte, egal ob sie schon länger in Deutschland leben oder neu hier sind. Wir bieten Unterstützung von Beginn an, unabhängig von Aufenthaltstitel oder Alter.
Wir helfen Ihnen bei allen Fragen, die für Ihr Leben in Erndtebrück wichtig sind. Die Beratung ist kostenlos und vertraulich.
Themen der Beratung sind u.a.:
– Aufenthalt (Zusammenarbeit mit Behörden wie Ausländerbehörde, Jobcenter oder Sozialamt) Deutschkurse
– Finanzielle / materielle Unterstützung wie Kindergeld, Tafel, andere Sozialleistungen
– Kinderbetreuung, Kindertagesstätte und Schulbesuch
– Gesundheit
– Arbeitserlaubnis, berufliche Integration und Qualifizierung
– Unterstützung zu Wohnangelegenheiten
– Soziale Integration in Ehrenamt oder Sportvereine
– Hilfe bei der Vermittlung in andere Fachberatungsstellen oder zu weiteren Themen, die Ihnen wichtig sind
Weitere Informationen zum Kommunalen Integrationsmanagement (KIM) erhalten Sie auf der Internetseite des Kreises Siegen-Wittgenstein unter www.siegen-wittgenstein.de.
Frau N. De Simone
Kommunales Integrationsmanagement - Case Managerin | Seniorenservicestelle +49 2753 605 126 | n.desimone@erndtebrueck.deAb dem 90. Geburtstag werden unsere ältesten Mitbürgerinnen und Mitbürger von der Gemeinde Erndtebrück besonders gewürdigt. Vor dem Ehrentag nehmen wir telefonisch Kontakt auf, um einen Besuch abzustimmen. Der Bürgermeister oder der stellvertretender Bürgermeister überbringt persönlich die Glückwünsche der Gemeinde – begleitet von einem Glückwunschschreiben und Blumen.
Ein Zeichen der Wertschätzung und des Dankes für viele Jahre Lebensleistung in unserer Gemeinschaft.
In Erndtebrück gibt es 6 Einrichtungen mit den unterschiedlichsten Betreuungsformen für Kinder.
Träger dieser Einrichtungen sind die Ev. Kirchengemeinde Erndtebrück und das Kindergartenwerk Wittgenstein der Arbeiterwohlfahrt.
Ansprechpartner sind die jeweiligen Kindergärten und deren Leitung.
Sollten Sie Bedarf an einem Kindergartenplatz haben, ist der Kontakt mit dem Jugendamt des Kreises Siegen-Wittgenstein aufzunehmen. Telefonisch ist das Jugendamt über folgende Nummer zu erreichen: 0271 333-1332. Nähere Informationen finden Sie hier.
Ansprechpartner
Frau B. Schneider
Stv. Fachbereichsleiterin Finanzen und Liegenschaften | Liegenschaften +49 2753 605 160 | b.schneider@erndtebrueck.deAnsprechpartner
Frau B. Schneider
Stv. Fachbereichsleiterin Finanzen und Liegenschaften | Liegenschaften +49 2753 605 160 | b.schneider@erndtebrueck.deSicherheitskonzepte für Großveranstaltungen
Vielfältige Sicherheitsaspekte, die durch unterschiedliche Fachgesetze geregelt werden, sind bei der Durchführung von Großveranstaltungen durch die Kommunen zu prüfen. Um den Kommunen hier eine Orientierung zu geben, hat eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände und von Fachleuten den Orientierungsrahmen für Großveranstaltungen erarbeitet. Die 2012 veröffentlichte Erstfassung wurde zwischenzeitlich von einer Arbeitsgruppe überarbeitet und der aktuelle Orientierungsrahmen für Veranstaltungen im Freien mit erhöhtem Gefährdungspotential erarbeitet.
Schutzziele eines Sicherheitskonzeptes:
Nichtbeeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung:
– Gewährleistung von Zufahrten für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst
– Anwohnerschutz, Minimierung der Belastung für Anwohner (Immissionen, Müll, Zugänglichkeiten)
Publikumsschutz
– Aufrechterhaltung der Eigenkompetenz der Besucher (Schaffung klarer Orientierungspunkte; Ausgangskennzeichnung etc.)
– Aufrechterhaltung der allgemeinen Gefahrenabwehrmaßnahmen und Fluchtmöglichkeiten der Besucher bei Schadensereignissen
– Gewährleistung von Hilfsfristen (Erste-Hilfe; med. Erstversorgung durch San-Dienst)
– Aufrechterhaltung eines kontinuierlichen Personenflusses auch bei hohen Personendichten
Schutz der Veranstaltung:
– Planung für Ereignisse, die die Veranstaltungssicherheit negativ beeinflussen können, z.B.:
– Wetter-/Unwetterereignisse
– Eingeschränkte Betriebs-/Veranstaltungssicherheit
– Überfüllung der Veranstaltungsfläche
– Fund eines nicht zuzuordnenden Gegenstandes
– Drohszenarien
– Beeinträchtigung durch Einsätze von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst
Weitere Informationen unter:
Sicherheit bei Veranstaltungen | IM
Wenn Sie Großveranstaltungen planen, setzen Sie sich bitte frühzeitig mit dem Ordnungsamt der Gemeinde Erndtebrück in Verbindung.
Anmeldung einer Veranstaltung PDF
Ansprechpartner
Herr N. Koppe
Fachbereichsleiter Ordnung, Schulen und Soziales | Leiter Ordnungsamt | Verkehrsangelegenheiten +49 2753 605 124 | ordnung@erndtebrueck.de | verkehr@erndtebrueck.de | n.koppe@erndtebrueck.deNähere Informationen finden Sie unter:
https://www.ihk-siegen.de/fileadmin/user_upload/Handel/Merkblatt_Floh-_und_Troedelmaerkte.pdf
Antrag Festsetzung Veranstaltung nach der Gewerbeordnung
Ansprechpartner
Herr B. Heimes
Gewerbe | Friedhofsangelegenheiten | Ordnungsamt +49 2753 605 123 | ordnung@erndtebrueck.de | friedhof@erndtebrueck.de | b.heimes@erndtebrueck.deDie Beantragung der Erlaubnis und Anzeige zur Führung einer Gaststätte innerhalb von Erndtebrück erfolgt beim hiesigen Ordnungsamt.
– förmlicher Antrag auf Erlaubniserteilung
– Ausweisdokument
– Ausländer benötigen eine Aufenthaltserlaubnis, die eine selbständige Erwerbstätigkeit im beantragten Gewerbe aus ausländerrechtlicher Sicht gestattet
– detaillierte Angaben zur Beschaffenheit der Räumlichkeiten (einwandfreie Grundrisszeichnungen -Maßstab 1:1000 oder 1:50- aller Betriebsräume, Schnittzeichnungen des Betriebes sowie einen Lageplan jeweils in doppelter Ausfertigung)
Führungszeugnis des Antragsstellers (Belegart O)
– Beantragung beim zuständigen Meldeamt; für Personen, die in Erndtebrück gemeldet sind: Bürgerbüro Erndtebrück
Auszug aus dem Gewerbezentralregister des Antragstellers
– Beantragung beim zuständigen Meldeamt; für Personen, die in Erndtebrück gemeldet sind: Bürgerbüro Erndtebrück
– Bescheinigung in Steuersachen (früher: Unbedenklichkeitsbescheinigung) Ausstellung durch das zuständige Finanzamt; für Personen, die in Erndtebrück gemeldet sind: Finanzamt Siegen
– Nachweis der Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung bei einer IHK oder entsprechender Nachweis über Ausnahmeregelung
Termine und Hinweise hierzu finden Sie unter Gaststättenunterrichtung.
Weitere Informationen finden Sie unter Gesundheitszeugnis (Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz) / Kreis Siegen-Wittgenstein
– Gewerbeanmeldung
– Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (lfSG) bzw. ein Zeugnis nach §§ 17 u.18 Bundesseuchengesetz (BSeuchG)
Anmeldung beim Ordnungsamt Erndtebrück
Die Annahme und Einleitung der Bearbeitung des Antrages kann erst erfolgen, wenn alle Unterlagen eingereicht wurden. Die Erteilung der Erlaubnis kann erst nach Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen sowie nach Anhörung aller weiteren zuständigen Behörden erfolgen. Da im Überprüfungsverfahren noch andere Behörden (z.B. Lebensmittelüberwachung, Untere Bauaufsichtsbehörde) um Stellungnahme gebeten werden, ist mit einer Bearbeitungszeit von mind. 6 Wochen zu rechnen. Die anfallenden Gebühren sind vor der Erteilung der Erlaubnis zu entrichten. Außerdem kann sich im laufenden Verfahren herausstellen, dass noch weitere Unterlagen vorzulegen sind (z. B. Bescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichts, Auszug aus der Schuldnerkartei usw.).
Ansprechpartner
Herr B. Heimes
Gewerbe | Friedhofsangelegenheiten | Ordnungsamt +49 2753 605 123 | ordnung@erndtebrueck.de | friedhof@erndtebrueck.de | b.heimes@erndtebrueck.deAntrag Gestattung (Schankerlaubis)
Ansprechpartner
Herr N. Koppe
Fachbereichsleiter Ordnung, Schulen und Soziales | Leiter Ordnungsamt | Verkehrsangelegenheiten +49 2753 605 124 | ordnung@erndtebrueck.de | verkehr@erndtebrueck.de | n.koppe@erndtebrueck.deAntrag zur Durchführung eines Osterfeuers
Ansprechpartner
Herr L. Jäger
Stv. Fachbereichsleiter Ordnung, Schulen und Soziales; Ordnungsamt +49 2753 605 117 | ordnung@erndtebrueck.de | l.jaeger@erndtebrueck.deAnsprechpartner
Herr L. Jäger
Stv. Fachbereichsleiter Ordnung, Schulen und Soziales; Ordnungsamt +49 2753 605 117 | ordnung@erndtebrueck.de | l.jaeger@erndtebrueck.deBei Kampfmittelfunden wenden Sie sich an die Ordnungsbehörde der Gemeinde Erndtebrück oder, falls diese nicht erreichbar ist, an den Notruf der Polizei oder die nächstgelegene Polizeidienststelle!
Weitere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link, hier insbesondere auch zu den Verhaltensregeln beim zufälligen Fund von Kampfmitteln.
Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Arnsberg | Bezirksregierung Arnsberg
Ansprechpartner
Herr L. Jäger
Stv. Fachbereichsleiter Ordnung, Schulen und Soziales; Ordnungsamt +49 2753 605 117 | ordnung@erndtebrueck.de | l.jaeger@erndtebrueck.deBitte wenden Sie sich an das Ordnungsamt der Gemeinde Erndtebrück oder an die nächstgelegene Polizeidienststelle.
Ansprechpartner
Herr N. Koppe
Fachbereichsleiter Ordnung, Schulen und Soziales | Leiter Ordnungsamt | Verkehrsangelegenheiten +49 2753 605 124 | ordnung@erndtebrueck.de | verkehr@erndtebrueck.de | n.koppe@erndtebrueck.deAntrag auf Erteilung einer Plakatierungsgenehmigung
Ansprechpartner
Herr B. Heimes
Gewerbe | Friedhofsangelegenheiten | Ordnungsamt +49 2753 605 123 | ordnung@erndtebrueck.de | friedhof@erndtebrueck.de | b.heimes@erndtebrueck.deBitte wenden Sie sich an das Ordnungsamt der Gemeinde Erndtebrück.
Erlass einer verkehrsrechtlichen Erlaubnis bei Veranstaltungen, die Auswirkungen auf den öffentlichen Straßenraum haben und für die gemäß Paragraph 29 Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Erlaubnis beantragt werden muss.
Veranstaltungen wie Radrennen, Stadtläufe, Märkte und andere, die den öffentlichen Straßenraum in Anspruch nehmen und verkehrslenkende Maßnahmen erfordern, bedürfen einer Erlaubnis.
Der Kreis Siegen-Wittgenstein bearbeitet die Anträge federführend. Er beteiligt andere Behörden wie beispielsweise Straßenbaulastträger, Polizei und örtliche Ordnungsämter. Wenn es erforderlich ist, finden Ortstermine und gemeinsame Besprechungen aller Beteiligten statt.
Bei größeren Veranstaltungen, die erstmalig durchgeführt werden, besteht ein hoher Bearbeitungsaufwand. Die Anträge sollten daher mindestens drei Monate vor der Veranstaltung gestellt werden. Bei sonstigen Veranstaltungen muss der Antrag einen Monat vorher gestellt werden.
Details und Antragstellung unter:
Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum / Kreis Siegen-Wittgenstein
Ansprechpartner
Herr N. Koppe
Fachbereichsleiter Ordnung, Schulen und Soziales | Leiter Ordnungsamt | Verkehrsangelegenheiten +49 2753 605 124 | ordnung@erndtebrueck.de | verkehr@erndtebrueck.de | n.koppe@erndtebrueck.deDie Anmeldung von Jagd- und Wildschäden hat über den hier beigefügten Vordruck zu erfolgen. Einen Anspruch auf Erstattung von Wild- oder Jagdschäden erhält die betroffene Person nur, wenn entsprechende Fristen eingehalten werden:
- Wild- und Jagdschaden an landwirtschaftlichen Flächen: Innerhalb 1 Woche nach Kenntnisnahme des Schadens. Beachte: Sollte es sich um einen Schaden handeln, der älter als 1 Woche ist, muss im Zweifelsfall nachgewiesen werden, dass regelmäßige Kontrollen auf den betroffenen Flächen stattgefunden haben. Die Geschädigten stehen hier immer in der Beweispflicht!
- Wild- und Jagdschaden an forstwirtschaftlichen Flächen: Hier genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.
Der Vordruck ist vollständig auszufüllen – vor allem Informationen zu Gemarkung, Flur, Flurstücken und dem Ersatzpflichtigen sind zwingend anzugeben.
Näheres regeln die Vorschriften: Bundesjagdgesetz, Landesjagdgesetz NRW, Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz NRW.
Ansprechpartner
Herr L. Jäger
Stv. Fachbereichsleiter Ordnung, Schulen und Soziales; Ordnungsamt +49 2753 605 117 | ordnung@erndtebrueck.de | l.jaeger@erndtebrueck.deAnsprechpartner
Frau S. Schlabach
Personalwesen | Gesundheitsmanagement | Gemeindearchiv +49 2753 605 133 | s.schlabach@erndtebrueck.deFrau E. Völkel-Duchardt
stellv. Fachbereichsleitung Fachbereich I - Allgemeine Aufgaben | Personalwesen | Ausbildungsleitung +49 2753 605 150 | e.voelkel-duchardt@erndtebrueck.deUnter dem Punkt Ratsinformationssystem können Sie sich über den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Erndtebrück informieren. Zudem finden Sie hier die Termine und die Unterlagen zu den einzelnen Sitzungen.
Hier finden Sie alle Informationen zum Senioren Service Stelle.
Frau B. Schneider
Stv. Fachbereichsleiterin Finanzen und Liegenschaften | Liegenschaften +49 2753 605 160 | b.schneider@erndtebrueck.deGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Oft reicht im Alter oder bei Erwerbsminderung das Einkommen und Vermögen nicht aus, um den Lebensunterhalt selber bestreiten zu können.
In diesen Fällen könnte ein Anspruch auf Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) bestehen. Empfänger dieser Leistungen können sich darüber hinaus von den Rundfunkbeiträgen befreien lassen.
Um einen Anspruch prüfen zu können müssen die Verhältnisse lückenlos dargelegt werden. Nähere Informationen zu den entsprechenden Rahmenbedingungen sowie den benötigten Unterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Sachbearbeitung.
Bestattungskostenbeihilfe
Ist der bestattungspflichtigen Person nicht zuzumuten, die Kosten der Bestattung zu tragen, können unter bestimmten Voraussetzungen angemessene Kosten durch den Sozialhilfeträger übernommen werden.
Das Prüfverfahren ist sehr umfangreich und zeitintensiv. Eine zeitnahe Kontaktaufnahme zum örtlichen Sozialamt wird daher empfohlen, um weitere Fragen zu klären.
Bitte beachten Sie die gesonderten Öffnungszeiten des Sozialamtes:
montags bis freitags 09:00 – 12:30 Uhr
nachmittags nach vorheriger Terminvereinbarung!
Informationen zum zweiten Heizkostenzuschuss und zur Wohngeldreform 2023 für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Erndtebrück
Wohngeldempfängerinnen und -empfänger erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss. Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfängerinnen und -empfängern geleistet, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wird. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro. Für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu. In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt werden. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land automatisch gezahlt.
Housing benefit recipients get a further heating allowance in response to rapidly rising energy prices. The requirement for heating cost subsidy recipients ist hat they received housing benefit for at least one month between September and December 2022. The heating cost subsidy is graded according to the size of the household:
for one person 415 euros
for two people 540 euros
for each additional person 100 euros.
In Northrhine-Westfalia the lump sum is expected to be paid out at the end of January. All those entitled will receive the heating cost subsidy automatically, so a separate application will not be necessary.
Konut yardımı alanlar, enerji maliyetlerindeki keskin artışı telafi etmek için ek bir ısıtma gideri sübvansiyonu alırlar. Isınma yardımı, Eylül – Aralık 2022 aylarının en az birinde konut yardımı alan tüm konut yardımı alıcılarına ödenecektir. Isınma yardımı hanedeki kişi sayısına göre derecelendirilir ve tek kişilik haneler için 415 avro, iki kişi için 540 avro tutarındadır. Her ilave kişi için 100 Euro eklenir. Kuzey Ren-Vestfalya’da tek seferlik ödemenin 2023 Ocak ayının sonunda ödenmesi bekleniyor. Başvuruya gerek yoktur, ısınma gideri desteği devlet tarafından hak sahibine otomatik olarak ödenir.
Übersetzung ins Arabische und Ukrainische werden nachgereicht.
Zum 1. Januar 2023 tritt die Wohngeldreform 2023 in Kraft, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können. Es ist allerdings mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, da die Wohngeldbehörden die Vielzahl der eingehenden Neuanträge mit dem vorhandenen Personal bewältigen müssen. Den Bürgerinnen und Bürgern gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt. Ab Mitte Dezember kann online über den Wohngeldrechner des Landes www.wohngeldrechner.nrw.de die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld berechnet und anschließend ein Wohngeldantrag gestellt werden.
The housing benefit reform will come into force at the 1st of January 2023. Owing to this reform the number of people entitled to housing benefit will increase considerably. Unfortunately housing benefit recipients will have to wait for their claims to be processed due to an expected rush of applications, because local autorities will have to manage this large number with the existing staff. Citizens will not lose their claim, because housing benefit is calculated retrospectively from receipt of the application. From mid-Dezember onwards you can estimate how much housing benefit you will receive by filling out a housing benefit calculator (www.wohngeldrechner.nrw.de), then you can submit your application.
1 Ocak 2023’te, konut yardımı reformu 2023 yürürlüğe girecek ve önemli ölçüde daha fazla insanın konut yardımı talep etmesine olanak tanıyacak. Bununla birlikte, konut yardımı yetkilileri, mevcut personel ile gelen çok sayıda yeni başvuruyla ilgilenmek zorunda olduğundan, daha uzun işlem süreleri beklenebilir. Konut yardımı başvurunun alındığı tarihten itibaren geriye dönük olarak hesaplandığından, vatandaşlar hiçbir hak kaybına uğramaz. Aralık ayının ortasından itibaren, konut yardımı hakkınız olan miktarı hesaplamak için eyaletin konut yardımı hesaplayıcısı www.wohngeldrechner.nrw.de ‚yi kullanabilir ve ardından konut yardımı başvurusunda bulunabilirsiniz.
Übersetzungen ins Arabische und Ukrainische werden nachgereicht.
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Kontakt
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Ggf. noch erforderliche Nachweise fordern wir bei Ihnen nach.
Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme zur Wohngeldstelle Erndtebrück nachstehende E-Mail-Adresse:
wohngeld@erndtebrueck.de
Gemeinde Erndtebrück
Wohngeldstelle
Talstraße 27
57339 Erndtebrück
Bei der Eheschließung ist zwischen der Eheanmeldung und der Eheschließung zu unterscheiden.
Die Eheanmeldung muss vor der Eheschließung bei dem Wohnsitzstandesamt der Verlobten/zukünftigen Ehegatten erfolgen und ist ein halbes Jahr lang gültig. Wohnen die Verlobten getrennt, haben die Verlobten die Wahl bei welchem ihrer Wohnsitzstandesämter sie sich gemeinsam zur Ehe anmelden. Innerhalb des halben Jahres ab der Eheanmeldung kann die Ehe geschlossen werden.
Bei der Eheanmeldung ist die vollständige Vorlage der Unterlagen notwendig. Welche Unterlagen Sie benötigen hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Erfragen Sie daher bitte vorab bei Ihrem Wohnsitzstandesamt, welche Unterlagen zur Eheanmeldung benötigt werden.
Ist die Eheanmeldung erfolgt, sind alle Ehevoraussetzungen für eine Eheschließung in Deutschland geprüft. Bei der Eheanmeldung wird neben der Prüfung der Ehevoraussetzungen festgelegt, wann und bei welchem Eheschließungsstandesamt Sie heiraten möchten.
Wenn Sie sich dazu entschieden haben bei Ihrem Wohnsitzstandesamt zu heiraten, besprechen wir die weiteren Formalitäten bezüglich der Eheschließung (bspw. wie viele Urkunden und welche Ausführungen der Urkunden Sie wünschen).
Wenn Sie sich dazu entschieden haben bei einem anderen deutschen Standesamt zu heiraten, werden die Unterlagen der Eheanmeldung von dem anmeldenden Standesamt an das Eheschließungsstandesamt gesendet. Reservieren Sie sich daher vor der Eheanmeldung einen Termin bei Ihrem gewünschten Standesamt.
Bei Fragen setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Für eine Eheschließung im Ausland erfolgt keine Anmeldung der Eheschließung in Deutschland. Viele ausländische Standesämter fordern zur Eheanmeldung oder Eheschließung im Ausland die Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses. Das Ehefähigkeitszeugnis beantragen Sie bei Ihrem Wohnsitzstandesamt. Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses erfolgt dieselbe Prüfung, wie bei der Eheanmeldung. Für Informationen bzgl. vorzulegender Unterlagen setzen Sie sich daher mit Ihrem Wohnsitzstandesamt in Verbindung.
Bei Fragen setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses | 40,00 Euro |
Prüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist | 66,00 Euro |
Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt | 40,00 Euro |
Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer | 40,00 Euro |
Dokumente die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, bedürfen der Übersetzung von einem bei einem deutschen Gericht vereidigten Übersetzer. Eine Liste von hierzu ermächtigten Übersetzern ist ersichtlich auf folgender Homepage: www.justiz.nrw.de oder unter folgendem Link: www.gerichts-dolmetscher.de/Recherche/. Bei internationalen Auszügen nach einem CIEC Abkommen sind keine Übersetzungen notwendig.
Die nachfolgenden Ausführungen betreffen ausschließlich öffentliche Urkunden, d.h. Urkunden, die von einem Gericht, einer Behörde oder von einer „mit öffentlichem Glauben versehenen Person“, z.B. einem Notar, errichtet wurden. Öffentliche Urkunden aus einem Land können bei den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates oftmals nur dann verwendet werden, wenn ihre Echtheit in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine ausländische öffentliche Urkunde dazu geeignet ist, die nach inländischem Recht bestehenden Formvorschriften zu erfüllen. Es ist in jedem Einzelfall eine Prüfung erforderlich, ob eine ausländische Beurkundung überhaupt geeignet ist, bestehende deutsche Formvorschriften zu erfüllen.
Zum Nachweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden sind zwei Verfahrensarten entwickelt worden:
Legalisation:
Die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.
Apostille:
Aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung wird in bestimmten Ländern die Legalisation im Rechtsverkehr durch die „Haager Apostille“ ersetzt oder es gibt sogar einen Verzicht auf alle Förmlichkeiten.
Nicht in allen Ländern ist eines der beiden vorgenannten Verfahren in Bezug auf Deutschland möglich. In diesen Fällen können die Urkunden ggf. vertrauensanwaltlich überprüft werden.
Die Anforderungen an die jeweiligen Urkunden unterscheiden sich je nach Herkunftsland, Alter und Art der Urkunde. Nehmen Sie daher vor der Vorlage ausländischer Urkunden gerne Kontakt mit uns auf.
Geburten werden dem Standesamt mündlich oder schriftlich angezeigt. In der Regel erfolgt die Anzeige einer Geburt durch eine Einrichtung (bspw. Krankenhaus) oder die Eltern.
Eine Gebühr für die Beurkundung einer Geburt (in Erndtebrück) fällt nicht an. Ggf. kommen Gebühren für Urkunden hinzu.
Bei Fragen setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Bei einer Nachbeurkundung handelt es sich um eine Beurkundung und Registrierung eines Personenstandsfalles im deutschen Register, welcher sich im Ausland ereignet hat. Nach Nachbeurkundung des Personenstandsfalls können auch aus dem deutschen Register Urkunden und Registerauszüge ausgestellt werden.
Im Ausland ist ein Personenstandsfall eingetreten. Das bedeutet, dass bei folgenden Fällen ein Register bei dem zuständigen deutschen Standesamt angelegt werden kann:
– Eheschließung einer/eines Deutschen im Ausland
– Begründung einer Lebenspartnerschaft einer/eines Deutschen im Ausland
– Geburt einer/eines Deutschen im Ausland
– Tod einer/eines Deutschen im Ausland
In diesem Fall gibt es die Möglichkeit, diesen Personenstandsfall (Eheschließung, Lebenspartnerschaft, Geburt oder Tod) bei dem zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkunden zu lassen. Bei Vornahme der Nachbeurkundung wird ein deutsches Register zu dem im Ausland eingetretenen Personenstandsfall angelegt.
Beispiel: Zwei deutsche Staatsangehörige bekommen im Ausland ein Kind. Die Geburt des Kindes wird im Ausland beurkundet. Die Geburt des Kindes kann im Nachgang in Deutschland nachbeurkundet werden. Über die Geburt können dann aus dem deutschen Register Urkunden und Registerauszüge ausgestellt werden.
Die Nachbeurkundung erfolgt auf Antrag und wird nicht automatisch vorgenommen.
Bei Eheschließung/Lebenspartnerschaft:
Antragsberechtigt sind die Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner. Sind beide verstorben, kann der Antrag i.d.R. auch von deren Eltern und Kindern gestellt werden.
Bei Geburt:
Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes sowie das Kind selbst, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder.
Bei Tod:
Antragsberechtigt sind die Eltern, die Kinder und der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen sowie jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann und die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.
Bei Eheschließung/Lebenspartnerschaft:
Für die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe einer/eines Deutschen ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeit die deutsche Ehepartnerin/der deutsche Ehepartner ihren/seinen (letzten) Wohnsitz hat oder ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die antragsberechtigte Person weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist das Standesamt I in Berlin für die Nachbeurkundung zuständig.
Bei Geburt:
Für die Nachbeurkundung eines im Ausland geborenen deutschen Kindes ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind seinen (letzten) Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt (im Inland) hat. Hat das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person (Eltern, Ehegatte/Lebenspartner oder Kinder des Kindes), ihren (letzten) Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.
Bei Tod:
Hatte die/der Verstorbene ihren/seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standesamt den Sterbefall. Hat die/der Verstorbene ihren/seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren (letzten) Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall. Der Antrag für die Nachbeurkundung kann auch von den Konsularbeamten der deutschen Botschaften entgegengenommen werden.
Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie einer Geburt nach den §§ 34 bis 36 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PStG | 40,00 Euro |
Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls nach § 36 PStG | 21,00 Euro |
Die zur Nachbeurkundung erforderlichen Unterlagen unterscheiden sich je nach Personenstandsfall, Ereignisort und Staatsangehörigkeit der Beteiligten.
Setzen Sie sich daher bei Fragen oder zur Beantragung einer Nachbeurkundung gerne mit uns in Verbindung.
Namenserklärungen können grundsätzlich bei jedem deutschen Standesamt aufgenommen werden. Diese werden erst dann wirksam, wenn die Namenserklärungen bei dem zuständigen (beurkundenden) Standesamt eingehen.
Welche Namensänderungen beim Standesamt möglich sind oder welche Möglichkeiten für Sie in Betracht kommen, erfragen Sie bitte bei Interesse.
Bei Fragen setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Eine Urkundenausstellung ist in Nordrhein-Westfahlen nur durch das Registerführende Standesamt möglich. Registerführendes Standesamt ist das Standesamt, das den Personenstandsfall beurkundet hat.
Personenstandsurkunden können von den Standesämtern nur innerhalb der gesetzlichen Fortführungsfristen (Geburtenregister 110 Jahre, Eheregister 80 Jahre, Sterberegister 30 Jahre) aus den Personenstandsregistern bzw. –büchern ausgestellt werden. Nach Ablauf der Fortführungsfristen werden die Personenstandsregister bzw. –bücher an das Gemeindearchiv abgegeben.
Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern | 10,00 Euro |
Erteilung einer Personenstandsurkunde nach § 55 PStG | 10,00 Euro |
Für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der jeweiligen vorgenannten Gebühr | 5,00 Euro |
Bei Fragen setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Sterbefälle werden dem Standesamt mündlich oder schriftlich angezeigt. In der Regel erfolgt die Anzeige eines Sterbefalls durch eine Einrichtung (bspw. Senioren-/ Pflegeheim) oder einen Bestatter.
Eine Gebühr für die Beurkundung eines Sterbefalls (in Erndtebrück) fällt nicht an. Ggf. kommen Gebühren für Urkunden hinzu.
Bei Fragen setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Ansprechpartner
Frau L. Schreiber
Leitung Standesamt | Leitung Bürgerbüro +49 2753 605 120 | standesamt@erndtebrueck.de | buergerbuero@erndtebrueck.de | l.schreiber@erndtebrueck.deNach § 9 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Erndtebrück vom 19.03.2004 dürfen auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile alle Hunde nur angeleint geführt werden.
Darüber hinaus hat, wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Hunde, mit sich führt, die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen (§ 9 Abs. 2 Ordnungsbehördliche Verordnung).
Nach dem Landeshundegesetz NRW gelten für alle Hunde folgende allgemeinen Pflichten:
Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Für große Hunde (Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg) im Sinne des § 11 Landeshundegesetzes NRW gilt:
Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.
Weiter schreibt das Landeshundegesetz NRW in § 5 für gefährliche Hunde (Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden und im Einzelfall gefährliche Hunde) und Hunde besonderer Rassen (Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden) vor:
Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen können.
- Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen.
- Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche.
- Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
- Die Maulkorbpflicht gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.
Zwecks Anmeldung von „gefährlichen Hunden“, nehmen Sie bitte rechtzeitig Kontakt mit dem Ordnungsamt der Gemeinde Erndtebrück auf. Sie finden hierzu auch einen Anmeldebogen. Wir bitten jedoch um vorherige telefonische Kontaktaufnahme.
Verstöße gegen die ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Erndtebrück können mit einem Bußgeld bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.
Bei Verstößen gegen das Landeshundegesetz NRW können Geldbußen bis zu 100.000,00 Euro verhängt werden.
Gefährliche Hunde: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Kreuzungen dieser Rassen, Hunde deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde
Wer einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 LHundG NRW hält oder halten will, bedarf nach § 4 I LHundG NRW der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
- die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt,
- in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 IV S. 1),
- sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
- den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 V) und
- die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (§ 4 VII) nachweist.
Veränderungen bezüglich der Hundehaltung (Tod des Hundes, Umzug des Halters etc.) müssen der Ordnungsbehörde unverzüglich mitgeteilt werden.
Mir ist bekannt, dass Ordnungswidrigkeiten nach dem LHundG NRW gemäß § 20 Abs. 3 mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,00 Euro geahndet werden können.
Wer einen Hund der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu bzw. deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden hält oder halten will, bedarf nach § 10 I i.V.m. § 4 I LHundG NRW der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
- die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt,
- in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 IV S. 1),
- sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
- den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 V) und
- die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (§ 4 VII) nachweist.
Veränderungen bezüglich der Hundehaltung (Tod des Hundes, Umzug des Halters etc.) müssen der Ordnungsbehörde unverzüglich mitgeteilt werden.
Mir ist bekannt, dass Ordnungswidrigkeiten nach dem LHundG NRW gemäß § 20 Abs. 3 mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,00 Euro geahndet werden können.
Gemäß § 11 Abs. 1 LHundG NRW ist die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm (Schulterhöhe des Hundes, die sich ab Abstand vom Boden zur vorderen höchsten Stelle des Rückens bemisst, gemessen mit einem Stockmaß, z.B. Zollstock) oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), der Ordnungsbehörde von dem Halter anzuzeigen.
Nach § 11 Abs. 2 LHundG NRW dürfen große Hunde nur gehalten werden, wenn der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist.
Das Halten von Hunden in der Gemeinde Erndtebrück ist steuerpflichtig. Mit der Hundesteuer werden vor allem ordnungspolitische Ziele verfolgt. Die Steuer soll dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu verringern. Nach der Hundesteuersatzung der Gemeinde ist der Hundehalter verpflichtet, seinen Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme bei der Gemeinde anzumelden. Die gleiche Anmeldefrist gilt für den Hundehalter, der mit seinem Hund nach Erndtebrück zieht.
Die Anmeldung kann entweder durch eine formlose Mitteilung oder durch die Verwendung des hierfür vorgesehenen Vordrucks erfolgen.
Die Abmeldung bei Wegzug bzw. Abgabe oder bei Tod des Hundes kann in gleicher Weise erfolgen. Beim Tod des Hundes sollte möglichst ein entsprechender Nachweis des Tierarztes und die Hundesteuermarke beigefügt werden.
Die Steuer beträgt jährlich:
a) nur ein Hund gehalten wird 70,00 Euro,
b) zwei Hunde gehalten werden 90,00 Euro je Hund,
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 110,00 Euro je Hund,
d) ein gefährlicher Hund gehalten wird 800,00 Euro je Hund.
Für Hunde bestimmter Personengruppen (z.B. Blinde, Taube oder sonstige hilflose Personen) sind Steuerbefreiungen auf Antrag vorgesehen.
Ansprechpartner
Der Verwaltungsvorstand setzt sich bei der Gemeinde Erndtebrück aus dem Bürgermeister und der Kämmerin zusammen.
Zusätzlich nehmen die Leiter der vier Fachbereiche an den Beratungen teil. Den Vorsitz führt der Bürgermeister.
Zweck der Einrichtung des Verwaltungsvorstandes ist die Erhaltung der Einheitlichkeit der Verwaltung.