Gemäß S 50 und S 42 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3, Mai 2013 (BGBl. I S.1084),
zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22. Juli 2026 (BGBl. 2025 1 Nr 222) sowie gemäß S 58
c Abs, 1 des Soldatengesetzes (SG) vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert
durch Artikel 5 G. v. 09. Januar 2026 (BGBl. 2026 1 Nr. 7), sind folgende Datenübermittlungen
durch die Gemeinde Emdtebrück als Meldebehörde zulässig^:
- Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von
Wahlvorschlägen
(S 50AbS. 1 i. V. m. S 50AbS. 5 BMG)
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in
den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem
Melderegister von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren
Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
Die Auskunft wird erteilt über
. Familienname, - Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
Doktorgrad und - derzeitige Anschriften sowie,
5 sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. - Datenübermittlung über Alters- und Ehejubiläen
(S 50Abs_ 2 i. V. m. S 50 Abs. 5 BMG)
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über
Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über - Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad,
- Anschrift sowie
- Datum und Art des Jubiläums.
Eine Veröffentlichung der Jubiläumsdaten durch die Presse und den Rundfunk kann auch
eine Verbreitung über das Internet Zur Folge haben. - Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(S 42Abs. 1 i. V. m. S 42Abs. 3 i. V. m. S42AbS. 2 BMG)
Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in S 34 Abs.
1 S. 1 BMG genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu
arbeitsrechtlichen Zwecken folgende Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln:
. Familienname, - Frühere Namen
- Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vomamens,
4 Doktorgrad, - Ordensname, Künstlername,
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- zum gesetzlichen Vertreter
a) Familienname,
b) Vomamen,
c) Doktorgrad,
d) Anschrift,
e) Geburtsdatum
f) Geschlecht
g) Sterbedatum sowie
h) Auskunftssperren nach S 51 und bedingte Sperrvermerke nach S 52, - Geschlecht,
- derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte
frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in
das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat, - Einzugsdatum und Auszugsdatum.
- Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft
führend oder nicht: zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat
der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, - Zahl der minderjährigen Kinder,
- Auskunftssperren nach S 51 und bedingte Sperrvermerke nach S 52 sowie
- Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft Familienangehörige, die
nicht derselben oder keiner öffentlichen-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die
Meldebehörde von diesen Familienangehöngen folgende Daten übermitteln:
. Familiennamen, - frühere Namen,
- Vomamen,
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- Geschlecht,
Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Rellgionsgesellschaft, - derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, und letzte
frühere Anschrift, - Auskunftssperren nach S 51 und bedingte Sperrvermerke nach S 52 sowie
- Sterbedatum.
- Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
(S 58 cAbs. 1 SG i. V. m. S 36 Abs. 2 BMG)
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften
dürfen dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März
folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr
volljährig werden, übermittelt werden: - Familienname,
- Vorname und
- gegenwärtige Anschrift.
Seit dem 01. Januar 2026 ist ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung nicht mehr
möglich. - Einwilligung zur Weitergabe von Daten zum Zwecke der Werbung und des
Adresshandels
(S 44 Abs. 3 Satz 2 BMG)
Einfache Melderegisterauskünfte zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels darf die
Meldebehörde nur nach der generellen Einwilligung erteilen. Der Einwilligungsvorbehalt
bedeutet, dass ohne die Zustimmung der betroffenen Person deren Daten nicht zum Zweck
der Werbung Oder des Adresshandels an anfragende Stellen herausgegeben werden. Die
betroffene Person muss nur tätig werden, wenn diese ausdrücklich die Zustimmung zur oben
genannten Datenweitergabe erteilt. - Weitere Informationen
Der Betroffene kann der Übermittlung der unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Daten nach
S 50 Abs. 5 BMG sowie S 42 Abs. 3 BMG widersprechen. Auf das Widerspruchsrecht ist bei
der Anmeldung sowie einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Auf dieses Widerspruchsrecht weise ich hiermit hin.
Der Widerspruch gegen die umseitigen bzw. vorgenannten Datenübermittlungen ist an den
Bürgermeister der Gemeinde Erndtebrück, Fachbereich 111, Talstraße 27, 57339 Erndtebrück,
zu richten oder direkt beim Bürgerbüro der Gemeinde Erndtebrück, Talstraße 27, 57339
Erndtebrück, einzulegen.
Erndtebrück. 31.10.2026
Gemeinde Erndtebrück
Der Bürgermeister
