Bekanntmachung der Gemeinde Erndtebrück über die Einwilligung und Widerspruchsrechte gegen die Übermittlung oder Veröffentlichung von Daten aus dem Melderegister nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Gemäß S 50 und S 42 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3, Mai 2013 (BGBl. I S.1084),
zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22. Juli 2026 (BGBl. 2025 1 Nr 222) sowie gemäß S 58
c Abs, 1 des Soldatengesetzes (SG) vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert
durch Artikel 5 G. v. 09. Januar 2026 (BGBl. 2026 1 Nr. 7), sind folgende Datenübermittlungen
durch die Gemeinde Emdtebrück als Meldebehörde zulässig^:

  1. Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von
    Wahlvorschlägen
    (S 50AbS. 1 i. V. m. S 50AbS. 5 BMG)
    Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
    im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in
    den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem
    Melderegister von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren
    Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
    Die Auskunft wird erteilt über
    . Familienname,
  2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
    Doktorgrad und
  3. derzeitige Anschriften sowie,
    5 sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
  4. Datenübermittlung über Alters- und Ehejubiläen
    (S 50Abs_ 2 i. V. m. S 50 Abs. 5 BMG)
    Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über
    Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über
  5. Familienname,
  6. Vornamen,
  7. Doktorgrad,
  8. Anschrift sowie
  9. Datum und Art des Jubiläums.
    Eine Veröffentlichung der Jubiläumsdaten durch die Presse und den Rundfunk kann auch
    eine Verbreitung über das Internet Zur Folge haben.
  10. Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
    (S 42Abs. 1 i. V. m. S 42Abs. 3 i. V. m. S42AbS. 2 BMG)
    Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in S 34 Abs.
    1 S. 1 BMG genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu
    arbeitsrechtlichen Zwecken folgende Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln:
    . Familienname,
  11. Frühere Namen
  12. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vomamens,
    4 Doktorgrad,
  13. Ordensname, Künstlername,
  14. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  15. zum gesetzlichen Vertreter
    a) Familienname,
    b) Vomamen,
    c) Doktorgrad,
    d) Anschrift,
    e) Geburtsdatum
    f) Geschlecht
    g) Sterbedatum sowie
    h) Auskunftssperren nach S 51 und bedingte Sperrvermerke nach S 52,
  16. Geschlecht,
  17. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  18. rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  19. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte
    frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in
    das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
  20. Einzugsdatum und Auszugsdatum.
  21. Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft
    führend oder nicht: zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat
    der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  22. Zahl der minderjährigen Kinder,
  23. Auskunftssperren nach S 51 und bedingte Sperrvermerke nach S 52 sowie
  24. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
    Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft Familienangehörige, die
    nicht derselben oder keiner öffentlichen-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die
    Meldebehörde von diesen Familienangehöngen folgende Daten übermitteln:
    . Familiennamen,
  25. frühere Namen,
  26. Vomamen,
  27. Geburtsdatum und Geburtsort,
  28. Geschlecht,
    Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Rellgionsgesellschaft,
  29. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, und letzte
    frühere Anschrift,
  30. Auskunftssperren nach S 51 und bedingte Sperrvermerke nach S 52 sowie
  31. Sterbedatum.
  32. Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
    (S 58 cAbs. 1 SG i. V. m. S 36 Abs. 2 BMG)
    Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften
    dürfen dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März
    folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr
    volljährig werden, übermittelt werden:
  33. Familienname,
  34. Vorname und
  35. gegenwärtige Anschrift.
    Seit dem 01. Januar 2026 ist ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung nicht mehr
    möglich.
  36. Einwilligung zur Weitergabe von Daten zum Zwecke der Werbung und des
    Adresshandels
    (S 44 Abs. 3 Satz 2 BMG)
    Einfache Melderegisterauskünfte zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels darf die
    Meldebehörde nur nach der generellen Einwilligung erteilen. Der Einwilligungsvorbehalt
    bedeutet, dass ohne die Zustimmung der betroffenen Person deren Daten nicht zum Zweck
    der Werbung Oder des Adresshandels an anfragende Stellen herausgegeben werden. Die
    betroffene Person muss nur tätig werden, wenn diese ausdrücklich die Zustimmung zur oben
    genannten Datenweitergabe erteilt.
  37. Weitere Informationen
    Der Betroffene kann der Übermittlung der unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Daten nach
    S 50 Abs. 5 BMG sowie S 42 Abs. 3 BMG widersprechen. Auf das Widerspruchsrecht ist bei
    der Anmeldung sowie einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
    Auf dieses Widerspruchsrecht weise ich hiermit hin.
    Der Widerspruch gegen die umseitigen bzw. vorgenannten Datenübermittlungen ist an den
    Bürgermeister der Gemeinde Erndtebrück, Fachbereich 111, Talstraße 27, 57339 Erndtebrück,
    zu richten oder direkt beim Bürgerbüro der Gemeinde Erndtebrück, Talstraße 27, 57339
    Erndtebrück, einzulegen.
    Erndtebrück. 31.10.2026
    Gemeinde Erndtebrück
    Der Bürgermeister