Eine Urkundenausstellung ist in Nordrhein-Westfahlen nur durch das Registerführende Standesamt möglich. Registerführendes Standesamt ist das Standesamt, das den Personenstandsfall beurkundet hat.
Personenstandsurkunden können von den Standesämtern nur innerhalb der gesetzlichen Fortführungsfristen (Geburtenregister 110 Jahre, Eheregister 80 Jahre, Sterberegister 30 Jahre) aus den Personenstandsregistern bzw. –büchern ausgestellt werden. Nach Ablauf der Fortführungsfristen werden die Personenstandsregister bzw. –bücher an das Gemeindearchiv abgegeben.
Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern | 10,00 Euro |
Erteilung einer Personenstandsurkunde nach § 55 PStG | 10,00 Euro |
Für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der jeweiligen vorgenannten Gebühr | 5,00 Euro |
Bei Fragen setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.