Melderegisterauskunft (einfach oder erweitert)

Eine einfache Melderegisterauskunft nach § 44 Bundesmeldegesetz enthält Informationen zum Vornamen, Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften und sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Eine einfache Melderegisterauskunft ist nur möglich, wenn die von Ihnen gesuchte Person mit Ihren Angaben zweifelsfrei im Melderegister identifiziert werden kann und Sie eine Erklärung abgeben, dass die Auskunft nicht für Werbung oder Adresshandel verwendet wird. Eine einfache Auskunft kann von öffentlichen und privaten Stellen angefordert werden.

Wenn Ihnen eine einfache Melderegisterauskunft nicht ausreicht, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine erweiterte Melderegisterauskunft erhalten. Um eine erweiterte Auskunft über einzelne bestimmte Personen zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft machen. Sie erhalten ggf. Auskunft über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und, soweit die Person verstorben ist, den Hinweis darauf. Zusätzlich erhalten Sie ggf. Auskunft über frühere Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, den Familienstand, beschränkt, auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Einzugs- und Auszugsdatum, Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters beziehungsweise der gesetzlichen Vertreterin, Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners, Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat. Sie sind als antragstellende Person einer erweiterten Melderegisterauskunft verpflichtet, die gesuchte Person über das Einholen der erweiterten Melderegisterauskunft zu informieren. Im Hinblick auf die Erfüllung von Informationspflichten nach Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund der Melderegisterauskunft beachten Sie bitte die Vorgaben des § 45 Absatz 2 Bundesmeldegesetz.

Es ist erforderlich, genügend Angaben über die gesuchte Person zu machen, sodass sie eindeutig identifiziert werden kann und Verwechslungen ausgeschlossen sind. Dies sind Familienname, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und/oder eine Anschrift.
Ist eine zweifelsfreie Identifizierung aufgrund der Angaben nicht möglich, wird keine Auskunft erteilt.

Formulare

– Antrag auf eine einfache Melderegisterauskunft nach § 44 Bundesmeldegesetz
– Antrag auf eine erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 Bundesmeldegesetz

Bei Fragen setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.

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