Nach § 9 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Erndtebrück vom 19.03.2004 dürfen auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile alle Hunde nur angeleint geführt werden.
Darüber hinaus hat, wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Hunde, mit sich führt, die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen (§ 9 Abs. 2 Ordnungsbehördliche Verordnung).
Nach dem Landeshundegesetz NRW gelten für alle Hunde folgende allgemeinen Pflichten:
Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Für große Hunde (Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg) im Sinne des § 11 Landeshundegesetzes NRW gilt:
Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.
Weiter schreibt das Landeshundegesetz NRW in § 5 für gefährliche Hunde (Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden und im Einzelfall gefährliche Hunde) und Hunde besonderer Rassen (Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden) vor:
Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen können.
- Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen.
- Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche.
- Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
- Die Maulkorbpflicht gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.
Zwecks Anmeldung von „gefährlichen Hunden“, nehmen Sie bitte rechtzeitig Kontakt mit dem Ordnungsamt der Gemeinde Erndtebrück auf. Sie finden hierzu auch einen Anmeldebogen. Wir bitten jedoch um vorherige telefonische Kontaktaufnahme.
Verstöße gegen die ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Erndtebrück können mit einem Bußgeld bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.
Bei Verstößen gegen das Landeshundegesetz NRW können Geldbußen bis zu 100.000,00 Euro verhängt werden.
Gefährliche Hunde: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Kreuzungen dieser Rassen, Hunde deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde
Wer einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 LHundG NRW hält oder halten will, bedarf nach § 4 I LHundG NRW der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
- die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt,
- in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 IV S. 1),
- sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
- den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 V) und
- die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (§ 4 VII) nachweist.
Veränderungen bezüglich der Hundehaltung (Tod des Hundes, Umzug des Halters etc.) müssen der Ordnungsbehörde unverzüglich mitgeteilt werden.
Mir ist bekannt, dass Ordnungswidrigkeiten nach dem LHundG NRW gemäß § 20 Abs. 3 mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,00 Euro geahndet werden können.
Wer einen Hund der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu bzw. deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden hält oder halten will, bedarf nach § 10 I i.V.m. § 4 I LHundG NRW der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
- die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt,
- in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 IV S. 1),
- sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
- den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 V) und
- die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (§ 4 VII) nachweist.
Veränderungen bezüglich der Hundehaltung (Tod des Hundes, Umzug des Halters etc.) müssen der Ordnungsbehörde unverzüglich mitgeteilt werden.
Mir ist bekannt, dass Ordnungswidrigkeiten nach dem LHundG NRW gemäß § 20 Abs. 3 mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,00 Euro geahndet werden können.
Gemäß § 11 Abs. 1 LHundG NRW ist die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm (Schulterhöhe des Hundes, die sich ab Abstand vom Boden zur vorderen höchsten Stelle des Rückens bemisst, gemessen mit einem Stockmaß, z.B. Zollstock) oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), der Ordnungsbehörde von dem Halter anzuzeigen.
Nach § 11 Abs. 2 LHundG NRW dürfen große Hunde nur gehalten werden, wenn der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist.
Das Halten von Hunden in der Gemeinde Erndtebrück ist steuerpflichtig. Mit der Hundesteuer werden vor allem ordnungspolitische Ziele verfolgt. Die Steuer soll dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu verringern. Nach der Hundesteuersatzung der Gemeinde ist der Hundehalter verpflichtet, seinen Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme bei der Gemeinde anzumelden. Die gleiche Anmeldefrist gilt für den Hundehalter, der mit seinem Hund nach Erndtebrück zieht.
Die Anmeldung kann entweder durch eine formlose Mitteilung oder durch die Verwendung des hierfür vorgesehenen Vordrucks erfolgen.
Die Abmeldung bei Wegzug bzw. Abgabe oder bei Tod des Hundes kann in gleicher Weise erfolgen. Beim Tod des Hundes sollte möglichst ein entsprechender Nachweis des Tierarztes und die Hundesteuermarke beigefügt werden.
Die Steuer beträgt jährlich:
a) nur ein Hund gehalten wird 70,00 Euro,
b) zwei Hunde gehalten werden 90,00 Euro je Hund,
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 110,00 Euro je Hund,
d) ein gefährlicher Hund gehalten wird 800,00 Euro je Hund.
Für Hunde bestimmter Personengruppen (z.B. Blinde, Taube oder sonstige hilflose Personen) sind Steuerbefreiungen auf Antrag vorgesehen.