Eheschließungen in Deutschland
Bei der Eheschließung ist zwischen der Eheanmeldung und der Eheschließung zu unterscheiden.
Die Eheanmeldung muss vor der Eheschließung bei dem Wohnsitzstandesamt der Verlobten/zukünftigen Ehegatten erfolgen und ist ein halbes Jahr lang gültig. Wohnen die Verlobten getrennt, haben die Verlobten die Wahl bei welchem ihrer Wohnsitzstandesämter sie sich gemeinsam zur Ehe anmelden. Innerhalb des halben Jahres ab der Eheanmeldung kann die Ehe geschlossen werden.
Bei der Eheanmeldung ist die vollständige Vorlage der Unterlagen notwendig. Welche Unterlagen Sie benötigen hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Erfragen Sie daher bitte vorab bei Ihrem Wohnsitzstandesamt, welche Unterlagen zur Eheanmeldung benötigt werden.
Ist die Eheanmeldung erfolgt, sind alle Ehevoraussetzungen für eine Eheschließung in Deutschland geprüft. Bei der Eheanmeldung wird neben der Prüfung der Ehevoraussetzungen festgelegt, wann und bei welchem Eheschließungsstandesamt Sie heiraten möchten.
Wenn Sie sich dazu entschieden haben bei Ihrem Wohnsitzstandesamt zu heiraten, besprechen wir die weiteren Formalitäten bezüglich der Eheschließung (bspw. wie viele Urkunden und welche Ausführungen der Urkunden Sie wünschen).
Wenn Sie sich dazu entschieden haben bei einem anderen deutschen Standesamt zu heiraten, werden die Unterlagen der Eheanmeldung von dem anmeldenden Standesamt an das Eheschließungsstandesamt gesendet. Reservieren Sie sich daher vor der Eheanmeldung einen Termin bei Ihrem gewünschten Standesamt.
Bei Fragen setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Eheschließungen im Ausland
Für eine Eheschließung im Ausland erfolgt keine Anmeldung der Eheschließung in Deutschland. Viele ausländische Standesämter fordern zur Eheanmeldung oder Eheschließung im Ausland die Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses. Das Ehefähigkeitszeugnis beantragen Sie bei Ihrem Wohnsitzstandesamt. Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses erfolgt dieselbe Prüfung, wie bei der Eheanmeldung. Für Informationen bzgl. vorzulegender Unterlagen setzen Sie sich daher mit Ihrem Wohnsitzstandesamt in Verbindung.
Bei Fragen setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Gebühren
Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses | 40,00 Euro |
Prüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist | 66,00 Euro |
Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt | 40,00 Euro |
Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer | 40,00 Euro |
Hinweise zu ausländischen Urkunden
Dokumente die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, bedürfen der Übersetzung von einem bei einem deutschen Gericht vereidigten Übersetzer. Eine Liste von hierzu ermächtigten Übersetzern ist ersichtlich auf folgender Homepage: www.justiz.nrw.de oder unter folgendem Link: www.gerichts-dolmetscher.de/Recherche/. Bei internationalen Auszügen nach einem CIEC Abkommen sind keine Übersetzungen notwendig.
Die nachfolgenden Ausführungen betreffen ausschließlich öffentliche Urkunden, d.h. Urkunden, die von einem Gericht, einer Behörde oder von einer „mit öffentlichem Glauben versehenen Person“, z.B. einem Notar, errichtet wurden. Öffentliche Urkunden aus einem Land können bei den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates oftmals nur dann verwendet werden, wenn ihre Echtheit in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine ausländische öffentliche Urkunde dazu geeignet ist, die nach inländischem Recht bestehenden Formvorschriften zu erfüllen. Es ist in jedem Einzelfall eine Prüfung erforderlich, ob eine ausländische Beurkundung überhaupt geeignet ist, bestehende deutsche Formvorschriften zu erfüllen.
Zum Nachweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden sind zwei Verfahrensarten entwickelt worden:
Legalisation:
Die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.
Apostille:
Aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung wird in bestimmten Ländern die Legalisation im Rechtsverkehr durch die „Haager Apostille“ ersetzt oder es gibt sogar einen Verzicht auf alle Förmlichkeiten.
Nicht in allen Ländern ist eines der beiden vorgenannten Verfahren in Bezug auf Deutschland möglich. In diesen Fällen können die Urkunden ggf. vertrauensanwaltlich überprüft werden.
Die Anforderungen an die jeweiligen Urkunden unterscheiden sich je nach Herkunftsland, Alter und Art der Urkunde. Nehmen Sie daher vor der Vorlage ausländischer Urkunden gerne Kontakt mit uns auf.