Bei einer Nachbeurkundung handelt es sich um eine Beurkundung und Registrierung eines Personenstandsfalles im deutschen Register, welcher sich im Ausland ereignet hat. Nach Nachbeurkundung des Personenstandsfalls können auch aus dem deutschen Register Urkunden und Registerauszüge ausgestellt werden.
Im Ausland ist ein Personenstandsfall eingetreten. Das bedeutet, dass bei folgenden Fällen ein Register bei dem zuständigen deutschen Standesamt angelegt werden kann:
– Eheschließung einer/eines Deutschen im Ausland
– Begründung einer Lebenspartnerschaft einer/eines Deutschen im Ausland
– Geburt einer/eines Deutschen im Ausland
– Tod einer/eines Deutschen im Ausland
In diesem Fall gibt es die Möglichkeit, diesen Personenstandsfall (Eheschließung, Lebenspartnerschaft, Geburt oder Tod) bei dem zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkunden zu lassen. Bei Vornahme der Nachbeurkundung wird ein deutsches Register zu dem im Ausland eingetretenen Personenstandsfall angelegt.
Beispiel: Zwei deutsche Staatsangehörige bekommen im Ausland ein Kind. Die Geburt des Kindes wird im Ausland beurkundet. Die Geburt des Kindes kann im Nachgang in Deutschland nachbeurkundet werden. Über die Geburt können dann aus dem deutschen Register Urkunden und Registerauszüge ausgestellt werden.
Die Nachbeurkundung erfolgt auf Antrag und wird nicht automatisch vorgenommen.
Bei Eheschließung/Lebenspartnerschaft:
Antragsberechtigt sind die Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner. Sind beide verstorben, kann der Antrag i.d.R. auch von deren Eltern und Kindern gestellt werden.
Bei Geburt:
Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes sowie das Kind selbst, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder.
Bei Tod:
Antragsberechtigt sind die Eltern, die Kinder und der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen sowie jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann und die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.
Bei Eheschließung/Lebenspartnerschaft:
Für die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe einer/eines Deutschen ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeit die deutsche Ehepartnerin/der deutsche Ehepartner ihren/seinen (letzten) Wohnsitz hat oder ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die antragsberechtigte Person weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist das Standesamt I in Berlin für die Nachbeurkundung zuständig.
Bei Geburt:
Für die Nachbeurkundung eines im Ausland geborenen deutschen Kindes ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind seinen (letzten) Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt (im Inland) hat. Hat das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person (Eltern, Ehegatte/Lebenspartner oder Kinder des Kindes), ihren (letzten) Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.
Bei Tod:
Hatte die/der Verstorbene ihren/seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standesamt den Sterbefall. Hat die/der Verstorbene ihren/seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren (letzten) Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall. Der Antrag für die Nachbeurkundung kann auch von den Konsularbeamten der deutschen Botschaften entgegengenommen werden.
Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie einer Geburt nach den §§ 34 bis 36 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PStG | 40,00 Euro |
Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls nach § 36 PStG | 21,00 Euro |
Die zur Nachbeurkundung erforderlichen Unterlagen unterscheiden sich je nach Personenstandsfall, Ereignisort und Staatsangehörigkeit der Beteiligten.
Setzen Sie sich daher bei Fragen oder zur Beantragung einer Nachbeurkundung gerne mit uns in Verbindung.