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Wild- und Jagdschäden

Die Anmeldung von Jagd- und Wildschäden hat über den hier beigefügten Vordruck zu erfolgen. Einen Anspruch auf Erstattung von Wild- oder Jagdschäden erhält die betroffene Person nur, wenn entsprechende Fristen eingehalten werden:
 
  • Wild- und Jagdschaden an landwirtschaftlichen Flächen: Innerhalb 1 Woche nach Kenntnisnahme des Schadens.
    Beachte: Sollte es sich um einen Schaden handeln, der älter als 1 Woche ist, muss im Zweifelsfall nachgewiesen werden, dass regelmäßige Kontrollen auf den betroffenen Flächen stattgefunden haben. Die Geschädigten stehen hier immer in der Beweispflicht!
  • Wild- und Jagdschaden an forstwirtschaftlichen Flächen: Hier genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.
 
Der Vordruck ist vollständig auszufüllen – vor allem Informationen zu Gemarkung, Flur, Flurstücken und dem Ersatzpflichtigen sind zwingend anzugeben.
 
Näheres regeln die Vorschriften: Bundesjagdgesetz, Landesjagdgesetz NRW, Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz NRW.