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Straßenbaubeiträge nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW
Die Erneuerung, Erweiterung und grundlegende Verbesserung von öffentlichen Straßen und deren Teileinrichtungen (Gehwege, Radwege etc.) ist Aufgabe der Gemeinden.
Den Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten (=Beitragspflichtige) entstehen durch die straßenbaulichen Maßnahmen wirtschaftliche Vorteile, so z.B. durch die verbesserte verkehrliche Erschließung der jeweiligen Grundstücke.
Der Landesgesetzgeber hat im Kommunalabgabengesetz bestimmt, dass die Beitragspflichtigen zum Ausgleich dieser Vorteile an den anteiligen Ausbaukosten zu beteiligen sind.
Nähere Einzelheiten regeln die hierzu erlassenen Beitragssatzungen.