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Korruptionsbekämpfungsgesetz

Auskunfts- und Veröffentlichungspflichten nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW

Am 01.03.2005 ist das vom Landtag Nordrhein-Westfalen am 16.12.2004 beschlossene Korruptionsbekämpfungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten.

Das Gesetz beinhaltet Auskunfts- und Veröffentlichungspflichten unter anderem für den Bürgermeister, für die Rats- und Ausschussmitglieder (einschließlich der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger) sowie für die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher. Der genannte Personenkreis hat schriftlich Auskunft zu geben über

  • den ausgeübten Beruf und Beraterverträge
  • die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs.1 Satz 3 des Aktiengesetzes
  • die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen
  • die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen
  • die Funktion in Vereinen oder vergleichbaren Gremien

Diese Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.

Auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der Gemeinde Erndtebrück vom 29.06.2005 erfolgt die Veröffentlichung in der Weise, dass die von dem betroffenen Personenkreis erteilten Auskünfte auf der Homepage der Gemeinde im Ratsinformationssystem veröffentlicht werden und darüber hinaus im Zimmer 106 des Rathauses zu den allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden können.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben als auch die Verpflichtung zur Mitteilung von Veränderungen bei den Auskunftspflichtigen liegt.