Bauordnungsangelegenheiten
Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung sowie der Abbruch baulicher Anlagen sind genehmigungspflichtig. Ausnahmen hiervon sind in den §§ 65 bis 67 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen aufgezählt.
Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ist der Bauantrag schriftlich mit den entsprechenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung an die Untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein zu richten. Vor Baubeginn ist die schriftliche Baugenehmigung abzuwarten.
Handelt es sich um ein genehmigungsfreies Wohngebäude, eine dazugehörige Garage oder einen Stellplatz im Sinne von § 67 BauO NRW, so sind die schriftlichen Bauunterlagen in einfacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen. Sofern sich die Gemeinde nach Ablauf eines Monats nicht äußert, darf ohne Genehmigung mit dem Bau begonnen werden.
Genehmigungsfreie Vorhaben im Sinne von § 65 BauO NRW bedürfen keines Verfahrens.
Angesichts der differenzierten Bestimmungen wird den Bauherren dringend empfohlen, sich vor Ausführung eines Bauvorhabens bei der Gemeinde oder der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu informieren, ob eine Genehmigungspflicht besteht oder ob es weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. Denkmalschutz) gibt, die einzuhalten sind.
Entsprechende Antragsformulare und Auskunft darüber, welche Unterlagen im wesentlichen dem Antrag beizufügen sind, erhalten Sie bei der Gemeinde bzw. bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde Kreisverwaltung Siegen-Wittgenstein
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