Sperrmüll aus Gewerbe-, Industrie- und Handelsbetrieben, die an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossen sind, sofern es sich nicht um haushaltsgleichen Sperrmüll handelt (z. B. defekte Büromöbel, jedoch keine Maschinen/-teile, Lagereinrichtungen, etc.).
Nicht zum Sperrmüll gehören u. a. Abfälle, die durch Abbruch- und Renovierungsarbeiten oder Bau- und Umbauarbeiten verursacht sind:
Bau- und Abbruchabfälle
wie Abflussrohre, Bauhölzer, Baumaterialien, Bodenbeläge (z. B. Laminat, Linoleum, Parkett, Teppich), Dachpappe, Duschabtrennungen, Fenster und Fensterrahmen, Fliesen, Fußleisten, Gartenzäune, Gipskartonplatten, Holzbretter und -balken, Paneele, Rollos (außen), Tapete, Türen und Zargen, Waschbecken.
Gartenabfälle
z. B. Bäume und Wurzeln, Erde, Grünschnitt, Steine, Torf
Ebenso gehören nicht zum Sperrmüll:
Autoteile, -wracks und Reifen, Batterien, Elektrogeräte, Gardinen, Herde (mit Schamottsteinen), häusliche Abfälle, große Behälter ab 300L, Kleider, Mopeds, Motorräder, Nachtspeicheröfen, Öfen, Öltanks, Säcke oder Kartons mit Kleinteilen, Schadstoffe, Tierkäfige (außen).
Ausgeschlossen sind außerdem sperrige Abfälle, welche haushaltsübliche Mengen überschreiten (d. h. maximal eine Zimmereinrichtung (ca. 3 m³), kein Sperrmüll aus Haushaltsauflösungen in größeren Mengen).
Sofern Ihr Sperrmüll von der Abfuhr im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung ausgeschlossen ist, sind Sie verpflichtet, diesen in eigener Verantwortung einer ordnungsgemäßen Beseitigung zuzuführen.
Hinweis für Gewerbetreibende:
Gewerblicher Sperrmüll ist von der Abfuhr des Sperrmülls über die Gemeinde Erndtebrück ausgeschlossen, sofern es sich nicht um haushaltsgleichen Sperrmüll handelt (z. B. defektes Mobiliar aus Sozial- und Büroräumen) und der Gewerbebetrieb an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen ist.