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Schiedsmannangelegenheiten

Wofür ist die Schiedsperson da?

Der Gang zur Schiedsperson ist zwar nicht immer vorgeschrieben, dennoch ist es oft der schnellste, kostengünstigste und unbürokratischste Weg, einen Streit beizulegen.

In den sogenannten Privatklagesachen müssen die Schiedspersonen aufgesucht werden, bevor die Gerichte überhaupt bemüht werden können. Hierbei handelt es sich um Straftaten, bei denen der Staatsanwalt nur dann Anklage erhebt, wenn er ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht er ein solches öffentliches Interesse nicht, verweist er den Bürger, welcher Strafanzeige - z.B. wegen einer Beleidigung oder einer "ausgerutschten" Hand - erhoben hat, auf den Privatklageweg. Der Betroffene muss sich in diesem Fall selbst mit einer Klage an das Strafgericht wenden, wenn er den "Täter" bestraft wissen will. Das kann er aber nur, wenn er vorher versucht hat, sich mit der anderen Seite außergerichtlich zu versöhnen. Dieses notwendige Schlichtungsverfahren wird vor der Schiedsperson durchgeführt.

Vor der Schiedsperson können aber auch bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten beigelegt werden, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung von den Zivilgerichten zu entscheiden wären. Hier ist die Beteiligung der Schiedsperson allerdings nicht vorgeschrieben, sondern erfolgt freiwillig. Beispiele: Streit mit dem Nachbarn wegen der Höhe einer Gartenhecke, Streit mit anderen Hausbewohnern um die Benutzung der Waschküche, Streit mit dem ortsansässigen Handwerker wegen der schlecht ausgeführten Rasenmäher-Reparatur.


Für den Schiedsamtsbezirk Erndtebrück tätige Schiedsperson ist:

Dieter Beck
Danziger Straße 5
57339 Erndtebrück
Tel.: 02753 1765