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An- und Abmeldung von Hunden

Tipps zur Konfliktvermeidung zwischen Hundehaltern und anderen Interessengruppen

HUNDE SIND REGELMÄßIG ANZULEINEN! VERSTÖßE KÖNNEN TEUER WERDEN!

HUNDEHAUFEN AUF STRAßEN UND IN DER LANDSCHAFT SIND EIN UNHYGIENISCHES ÄRGERNIS - DAS MUSS NICHT SEIN!

Viele Erholungssuchende zieht es in die freie Natur. Für viele Spaziergänger und Hundehalter sind freilaufende oder nicht angeleinte Hunde ein beachtliches Ärgernis, nicht selten sogar eine höchst unangenehme Belästigung.

Beschwerden über freilaufende Hunde werden daher vermehrt von den Ordnungsbehörden registriert. Oftmals ist Hundehaltern gar nicht bewusst, dass Hunde regelmäßig nicht unkontrolliert frei laufen dürfen.

In Nordrhein-Westfalen regelt im Wesentlichen das Landeshundegesetz (LHundG NRW) die Anlein- und Aufsichtspflicht für die Hundehalter.

Zweck des LHundG NRW ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken (§ 1 ).

Grundregel
Nach der Regelung in § 2 Abs. 1 LHundG NRW sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

Leinenpflicht
So schreibt § 2 Absatz 2 LHundG NRW ausdrücklich vor, dass sämtliche Hunde in Fußgänger- und Haupteinkaufsbereichen, in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Garten- und Grünanlagen sowie Kinderspielplätzen grundsätzlich anzuleinen sind. Durch die Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Erndtebrück werden diese Bereiche erweitert um Verkehrsflächen und Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Außerdem hat, wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Hunde, mit sich führt, Verunreinigungen durch die Tiere nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Erndtebrück unverzüglich und schadlos zu beseitigen.

Gefährliche Hunde gem. § 3 Abs. 1 LHundG und Hunde bestimmter Rassen gem. § 10 Abs. 1 LHundG sind immer an einer geeigneten Leine zu führen, soweit keine Befreiung von der Leinenpflicht erfolgt ist.

Auch wenn sich der überwiegende Teil der Hundehalter im öffentlichen Verkehrsraum regelmäßig ordnungsgemäß und rücksichtsvoll verhalten dürfte, ist dennoch immer wieder zu beobachten, dass nicht angeleinte oder unbeaufsichtigte Hunde den Straßenverkehr gefährden oder ältere Menschen und Kinder durch Anspringen oder Beschnuppern zumindest stark belästigen. Weil dies so empfunden wird, wurde eine Anleinpflicht für Hunde im LHundG festgelegt.

Etwas anderes gilt allein für besonders ausgewiesene Hundeauslaufbereiche, die regelmäßig an einer entsprechenden Beschilderung zu erkennen sein dürften. Im Raum Wittgenstein sind solche Hundeauslaufbereiche aber nicht vorhanden.

Außerhalb geschlossener Ortschaften und im Wald sollten Hunde ebenfalls grundsätzlich nur angeleint ausgeführt werden. Zwar gilt hier eine Anleinpflicht nicht generell. Daher darf ein Hund auf Verkehrsflächen und in Anlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, etwa auf abgelegenen Feldwegen, ausnahmsweise auch unangeleint laufen. Der Halter muss allerdings sicherstellen, dass der Hund in seinem unmittelbaren Einwirkungskreis bleibt. Zudem sind dieRegelungen nach § 49 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG NW) in Verbindung mit § 59 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten. Danach ist in der freien Landschaft ausschließlich das Betreten von privaten Wegen und Pfaden, Wirtschaftswegen, Feldrain, Böschungen, Öd- und Brachflächen sowie anderer Flächen zum Zwecke der Erholung gestattet, die nicht landwirtschaftlich genutzt sind.
Kein Betretungsrecht - auch nicht für Hunde - besteht also für landwirtschaftlich genutzte Flächen. Darauf ist besonders hinzuweisen. Verunreinigen doch freilaufende Hunde immer wieder durch Verkoten die Weide- und Ernteflächen (Z.B. Heuernte). Über die gesundheitlichen Folgen des Hundekots im Futter kann man nur spekulieren, unhygienisch ist es allemal. Der Landwirt muss dann u.U. verdorbenes oder ungeeignetes Futter entsorgen. Aber auch auf den Mähweiden zurückbleibendes Hundespielzeug (dicke Äste zum "Stöckchen werfen", Frisbeescheiben o.ä.) können die Klingen des Mähwerks und nachfolgende Maschinen beschädigen. Schlimmer noch, wenn freilaufende Hunde das Vieh "jagen" und verunsichern. Verletzungen des Viehs oder verkalben trächtiger Tiere ist nicht ausgeschlossen.

Eine weitere Regelung findet sich in § 2 Absatz 3 Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen (LFoG NW), die für Forstflächen ausdrücklich vorschreibt, dass Hunde im Waldaußerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden dürfen.

Alle diese Bestimmungen dienen letztlich insbesondere dem Schutz der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und dem Schutz wildlebender Tiere, für die Wald und Flur oftmals die letzten Zufluchtsstätten in unserer dicht besiedelten Landschaft darstellen.

Um Konflikte zu vermeiden, sollte sich daher jeder Hundehalter über die bestehenden Anlein- und Aufsichtspflichten bewusst sein und verantwortungsvoll damit umgehen. Verstöße gegen die Anleinpflicht können schließlich nicht nur als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Wer verantwortungslos handelt, muss sich zugleich der Gefahren bewusst sein, bei möglichen Schadensfällen einer erheblichen Ersatzpflicht ausgesetzt zu werden. Hier können sich schnell auch strafrelevante Gesichtspunkte ergeben. Bei Hundebissen kann etwa eine strafbare Körperverletzung in Betracht kommen.

Wer also nur auf die Freiheiten seines Hundes bedacht ist, sollte sich vergegenwärtigen, dass Verstöße gegen die Anleinpflicht zivil-, ordnungs- und sogar strafrechtliche Folgen nach sich ziehen können.