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Hundesteuer

Das Halten von Hunden in der Gemeinde Erndtebrück ist steuerpflichtig. Mit der Hundesteuer werden vor allem ordnungspolitische Ziele verfolgt. Die Steuer soll dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu verringern. Nach der Hundesteuersatzung der Gemeinde ist der Hundehalter verpflichtet, seinen Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme bei der Gemeinde anzumelden. Die gleiche Anmeldefrist gilt für den Hundehalter, der mit seinem Hund nach Erndtebrück zieht.

Die Anmeldung kann entweder durch eine formlose Mitteilung oder durch die Verwendung des hierfür vorgesehenen Vordrucks erfolgen.
Die Abmeldung bei Wegzug bzw. Abgabe oder bei Tod des Hundes kann in gleicher Weise erfolgen. Beim Tod des Hundes sollte möglichst ein entsprechender Nachweis des Tierarztes und die Hundesteuermarke beigefügt werden.

Die Steuer beträgt jährlich

a) nur ein Hund gehalten wird 70,00 Euro,
b) zwei Hunde gehalten werden 90,00 Euro je Hund,
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 110,00 Euro je Hund,
d) ein gefährlicher Hund gehalten wird 800,00 Euro je Hund.

Für Hunde bestimmter Personengruppen (z.B. Blinde, Taube oder sonstige hilflose Personen) sind Steuerbefreiungen auf Antrag vorgesehen.