Erschließungsbeiträge
Der Bundesgesetzgeber hat die Herstellung von Erschließungsanlagen (Straßen, Wege, Plätze, öffentliche Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen) in den Aufgabenbereich der Gemeinden übertragen.
Erschließungsanlagen sind notwendig, um Grundstücke baulich oder gewerblich nutzen zu können. Sie vermitteln daher einen (Erschließungs-)Vorteil. Dieser kommt im wesentlichen den Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten der angrenzenden Grundstücke zugute.
Im Baugesetzbuch hat der Gesetzgeber bestimmt, dass dieser Vorteil durch die Zahlung von Beiträgen auszugleichen ist. Die Gemeinden sind daher verpflichtet, die Investitionen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu refinanzieren. Die Herstellungskosten dieser Anlagen sind zu 90 % von den Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke zu tragen. Bestimmte Kostenanteile der Erschließungsmaßnahme werden jedoch nicht auf die Beitragspflichtigen umgelegt. So werden z. B. Kosten für die Kanalisation bei den Erschließungskosten nur in dem Umfang berücksichtigt, in dem sie für die Straßenentwässerung entstehen. Für die übrigen zu der Grundstücksentwässerung entstehenden Kanalaufwendungen werden noch Anschlussbeiträge entsprechend einer gesonderten Satzung erhoben.
Bei Beginn der Baumaßnahme werden in der Regel Vorauszahlungen erhoben, die später auf die endgültigen Beiträge angerechnet werden.