Bekanntmachungen/ Informationen
Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Transparenzgesetzes vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950) hat der Rat der Gemeinde Erndtebrück in seiner Sitzung am 30.06.2010 mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Rates folgende 3. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Erndtebrück vom 09.12.1999 (in der Fassung vom 14.12.2006) beschlossen:
Artikel I
Der § 17 erhält folgende Neufassung:
Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen
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Entscheidungen für Bedienstete in Führungspositionen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, trifft der Haupt- und Finanzausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dabei handelt es sich insbesondere um beamtenrechtliche Ernennungen, Entlassungen, Zurrruhesetzungen und den Abschluss, die Änderung, die Kündigung oder die Aufhebung von Arbeitsverträgen.
Bedienstete in Führungsfunktionen sind die dem/der Bürgermeister/in oder einem anderen Wahlbeamten (Beigeordnete/r oder diesen/m in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten) unmittelbar unterstehen. -
Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Sofern diese Mehrheit nicht zustande kommt, bleibt es bei der Personalkompetenz des Bürgermeisters gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 GO, die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen zu treffen.
Artikel II
Folgender § 20 wird hinzugefügt:
Gleichstellung von Frau und Mann
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Der Bürgermeister bestellt eine ehrenamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte.
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Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.
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Der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gemäß Abs. 2 rechtzeitig und umfassend.
Artikel III
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Erndtebrück vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erndtebrück, den 1. Juli 2010
Der Bürgermeister
(Völkel)
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