Bekanntmachungen/ Informationen
Aufgrund
- des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Transparenzgesetzes vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 950)
- der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW S. 712) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW S. 394) und
- der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW ? StrReinG NRW) vom 18.12.1975 (GV. NRW S. 706), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 390)
hat der Rat der Gemeinde Erndtebrück in seiner Sitzung am 30.06.2010 folgende Satzung zur 14. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Erndtebrück vom 16.12.1988, zuletzt geändert durch die 13. Änderungssatzung vom 17.12.2009 beschlossen:
Artikel I
Der § 6 Abs. 6 erhält folgende Neufassung:
| Die Straßenreinigungsgebühr beträgt jährlich je Meter Grundstücksseite hinsichtlich Grundstücken an Straßen, die überwiegend | ||
| a) | dem überörtlichen Verkehr dienen | |
| bei der Sommerreinigung | 0,65 EURO | |
| bei der Winterreinigung | 1,95 EURO | |
| b) | dem innerörtlichen Verkehr dienen | |
| bei der Sommerreinigung | 0,65 EURO | |
| bei der Winterreinigung | 1,95 EURO | |
Artikel II
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Erndtebrück vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erndtebrück, 06.07.2010
Der Bürgermeister
In Vertretung
(Müsse)
Beigeordneter
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