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Bekanntmachungen/ Informationen

Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde Erndtebrück für das Haushaltsjahr 2010

In der Sitzung des Rates der Gemeinde Erndtebrück am 11.11.2009 ist den Mitgliedern des Rates der Gemeinde Erndtebrück der folgende Entwurf der Haushaltssatzung 2010 mit ihren Anlagen zugeleitet worden:

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 380), hat der Rat der Gemeinde Erndtebrück mit Beschluss vom
folgende Haushaltssatzung erlassen:
 
 
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
   
im Ergebnisplan mit  
Gesamtbetrag der Erträge auf
18.981.300 EUR
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
22.496.850 EUR
   
im Finanzplan mit  
Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
18.169.050 EUR
Gesamtbetrag der
Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
19.446.200 EUR
Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf
2.864.250 EUR
Gesamtbetrag der
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf
3.462.050 EUR
festgesetzt.
 
   
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
1.742.950 EUR
festgesetzt.
 
   
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
721.500 EUR
festgesetzt.
 
   
§ 4
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf
3.459.256 EUR
und die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf
56.294 EUR
festgesetzt.
 
   
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
3.000.000 EUR
festgesetzt.
 
   
§ 6
Die Wertgrenze für die Veranschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe h) GO NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der Gemeindehaushaltsverordnung wird auf 10.000 ¬ (Gesamtauszahlungsbedarf) festgelegt.
 
   
§ 7
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2010 wie folgt festgesetzt:
 
   
1. Grundsteuer  
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf
283 v. H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf
381 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 403 v. H.

 

§ 8

Im Stellenplan Teil B: Beschäftigte nach dem TvöD sind ku-Vermerke und kw-Vermerk angebracht.
Diese haben zum Inhalt:

"Die als künftig umzuwandeln (ku) bezeichnete Stelle darf nach Freiwerden nur mit einer niedrigeren Vergütungsgruppe ausgewiesen werden.
Die als künftig wegzufallen (kw) bezeichnete Stelle darf nach Freiwerden nicht wieder besetzt werden."

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Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 380), während der Dauer des Beratungsverfahrens im Rat, d. h. ab sofort bis zum voraussichtlich 20. Januar 2010 im Rathaus Erndtebrück, Talstraße 27, Zimmer 114, während der Dienststunden (montags  donnerstags von 8.00  12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr und freitags von 8.00  12.00 Uhr) zur Einsichtnahme verfügbar.

Gegen den Entwurf können Einwohner und Abgabepflichtige ab sofort bis zum 15. Januar 2010 Einwendungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeinde Erndtebrück, Talstraße 27, 57339 Erndtebrück erheben. Über die Einwendungen beschließt der Rat in öffentlicher Sitzung.

 

Erndtebrück, 12.11.2009
Der Bürgermeister
In Vertretung

(Müsse)
Beigeordneter



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