Bekanntmachungen/ Informationen
In der Sitzung des Rates der Gemeinde Erndtebrück am 11.11.2009 ist den Mitgliedern des Rates der Gemeinde Erndtebrück der folgende Entwurf der Haushaltssatzung 2010 mit ihren Anlagen zugeleitet worden:
| Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 380), hat der Rat der Gemeinde Erndtebrück mit Beschluss vom | ||
folgende Haushaltssatzung erlassen: |
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| § 1 | ||
| Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird | ||
| im Ergebnisplan mit | ||
Gesamtbetrag der Erträge auf |
18.981.300 EUR | |
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
22.496.850 EUR | |
| im Finanzplan mit | ||
Gesamtbetrag der |
18.169.050 EUR | |
Gesamtbetrag der |
19.446.200 EUR | |
Gesamtbetrag der |
2.864.250 EUR | |
Gesamtbetrag der |
3.462.050 EUR | |
festgesetzt. |
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| § 2 | ||
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf |
1.742.950 EUR | |
festgesetzt. |
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| § 3 | ||
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf |
721.500 EUR | |
festgesetzt. |
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| § 4 | ||
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf |
3.459.256 EUR | |
und die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf |
56.294 EUR | |
festgesetzt. |
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| § 5 | ||
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf |
3.000.000 EUR | |
festgesetzt. |
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| § 6 | ||
Die Wertgrenze für die Veranschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe h) GO NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der Gemeindehaushaltsverordnung wird auf 10.000 ¬ (Gesamtauszahlungsbedarf) festgelegt. |
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| § 7 | ||
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2010 wie folgt festgesetzt: |
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| 1. | Grundsteuer | |
| 1.1 | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf |
283 v. H. |
| 1.2 | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf |
381 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 403 v. H. |
§ 8
Im Stellenplan Teil B: Beschäftigte nach dem TvöD sind ku-Vermerke und kw-Vermerk angebracht.
Diese haben zum Inhalt:
"Die als künftig umzuwandeln (ku) bezeichnete Stelle darf nach Freiwerden nur mit einer niedrigeren Vergütungsgruppe ausgewiesen werden.
Die als künftig wegzufallen (kw) bezeichnete Stelle darf nach Freiwerden nicht wieder besetzt werden."
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Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 380), während der Dauer des Beratungsverfahrens im Rat, d. h. ab sofort bis zum voraussichtlich 20. Januar 2010 im Rathaus Erndtebrück, Talstraße 27, Zimmer 114, während der Dienststunden (montags donnerstags von 8.00 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr und freitags von 8.00 12.00 Uhr) zur Einsichtnahme verfügbar.
Gegen den Entwurf können Einwohner und Abgabepflichtige ab sofort bis zum 15. Januar 2010 Einwendungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeinde Erndtebrück, Talstraße 27, 57339 Erndtebrück erheben. Über die Einwendungen beschließt der Rat in öffentlicher Sitzung.
Erndtebrück, 12.11.2009
Der Bürgermeister
In Vertretung
(Müsse)
Beigeordneter
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