Bekanntmachungen/ Informationen
1. Haushaltssatzung der Gemeinde Erndtebrück für das Haushaltsjahr 2010
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 380), hat der Rat der Gemeinde Erndtebrück mit Beschluss vom 20.01.2010 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
| im Ergebnisplan mit | ||
| Gesamtbetrag der Erträge auf | 19.944.300 EUR | |
| Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 22.782.300 EUR | |
| im Finanzplan mit | ||
| Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
19.132.050 EUR | |
| Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
19.771.650 EUR | |
| Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
2.977.850 EUR | |
| Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
3.592.650 EUR | |
| festgesetzt. | ||
§ 2
| Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf | 1.726.150 EUR |
| festgesetzt. |
§ 3
| Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf | 721.500 EUR |
| festgesetzt. |
§ 4
| Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf | 2.838.000 EUR |
| festgesetzt. |
§ 5
| Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf | 3.000.000 EUR |
| festgesetzt. |
§ 6
Die Wertgrenze für die Veranschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe h) GO NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der Gemeindehaushaltsverordnung wird auf 10.000 EUR (Gesamtauszahlungsbedarf) festgelegt.
§ 7
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2010 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
| 1.1 | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf |
283 v.H. |
| 1.2 | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf |
381 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 403 v.H. |
§ 8
Im Stellenplan Teil B: Beschäftigte nach dem TVöD sind 2 ku-Vermerke und 1 kw-Vermerk angebracht.
Diese haben zum Inhalt:
"Die als künftig umzuwandeln (ku) bezeichnete Stelle darf nach Freiwerden nur mit einer niedrigeren Vergütungsgruppe ausgewiesen werden.
Die als künftig wegzufallen (kw) bezeichnete Stelle darf nach Freiwerden nicht wieder besetzt werden."
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegen mit Schreiben vom 09.02.2010 angezeigt worden.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt zur Einsichtnahme gemäß § 80 Abs. 6 GO NRW in Verbindung mit § 96 Abs. 2 GO NRW vom 22.03.2010 bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2011 während der Dienststunden
| montags bis donnerstags | 8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, |
| freitags | 8.00 - 12.00 Uhr |
im Rathaus Erndtebrück, Talstraße 27, Zimmer 114, öffentlich aus.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
| a) | eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt | |
| b) | diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden | |
| c) | der Bürgermeister hat den Beschluss des Gemeinderates vorher beanstandet oder | |
| d) | der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Erndtebrück vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. |
Erndtebrück, den 11.03.2010
Der Bürgermeister
In Vertretung
(Müsse)
Beigeordneter
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