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Bekanntmachungen/ Informationen

Bebauungsplan Nr. 6 in Erndtebrück-Schameder
"Rohrbacher Weg"
hier: Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch

Der Rat der Gemeinde Erndtebrück hat in seiner Sitzung am 07.10.2009 gemäß § 10 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I Nr. 64 vom 27.12.2006, Seite 3316) den Bebauungsplan Nr. 6 in Erndtebrück-Schameder "Rohrbacher Weg" als Satzung beschlossen.

Mit dem Bebauungsplan wird ein Gewerbegebiet mit eingeschränkter Nutzung ausgewiesen. Der räumliche Geltungsbereich befindet sich am Rohrbacher Weg.

Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan Nr. 6 in Erndtebrück-Schameder "Rohrbacher Weg" tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Eine Genehmigung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

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Der Bebauungsplan Nr. 6 in Erndtebrück-Schameder "Rohrbacher Weg" einschließlich Begründung liegt von jetzt an zu jedermanns Einsicht bei der Gemeindeverwaltung Erndtebrück, Rathaus, Zimmer 203, während der Dienststunden öffentlich aus.

Hinweise:

1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die Entschädigung von durch diesen Bebauungsplan eingetretenen Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Die Leistung dieser Entschädigung ist schriftlich bei der Gemeinde Erndtebrück (Entschädigungspflichtige) zu beantragen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vermeintlichen Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.


2. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass
 
  • eine nach in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummern. 1 bis 3 des Baugesetzbuches beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Erndtebrück geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen.


3. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV. NRW. S. 380) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO beim Zustandekommen des Bebauungsplanes Nr. 6 in Erndtebrück-Schameder "Rohrbacher Weg" nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
 
  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

  • die Genehmigung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

  • der Bürgermeister hat einen Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Erndtebrück vorher gerügt und die dabei verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Erndtebrück, den 8. Oktober 2009

Völkel
Bürgermeister



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