Bekanntmachungen/ Informationen
- Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Erndtebrück
(Gewerbe- und Industriepark Wittgenstein)
hier: Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch *
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2008, Aktenzeichen 35.2.1-1.4-SI-9/08, hat die Bezirksregierung Arnsberg die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Erndtebrück genehmigt.
Das Änderungsgebiet umfasst verschiedene Flächen der Gemarkungen Schameder und Balde im Bereich des Gewerbegebietes Jägersgrund und des Gewerbe- und Industrieparks Wittgenstein. Die Änderungsgebiete sind in der nachfolgenden Übersichtskarte mit einer gestrichelten Linie umgrenzt.
Mit der Änderung erfolgt die Umwandlung von gewerblicher Baufläche in Fläche für die Landwirtschaft, in Fläche für die Forstwirtschaft und in Fläche für die Luftfahrt, des Weiteren erfolgt die Umwandlung von Fläche für die Landwirtschaft in gewerbliche Baufläche. Der Sportplatz wird an seinem heutigen Standort festgesetzt.
Die o.g. Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Erndtebrück wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich ihrer Begründung und der zusammenfassenden Erklärung liegt von jetzt an zu jedermanns Einsicht bei der Gemeindeverwaltung Erndtebrück, Rathaus, Zimmer 203, während der Dienststunden öffentlich aus.
Hinweise
- Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass
- eine nach in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Baugesetzbuches beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Erndtebrück geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen.
- Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666),zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV. NRW. S. 380) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO beim Zustandekommen der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Genehmigung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat einen Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Erndtebrück vorher gerügt und die dabei verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erndtebrück, den 08.12.2008
(Völkel)
Bürgermeister
*) Rechtsgrundlage für diese Flächennutzungsplanänderung ist das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I Nr. 64 vom 27.12.2006, Seite 3316)
23. Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Erndtebrück
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