Bekanntmachungen/ Informationen
Herr Matthias Marburger, bisher wohnhaft in Erndtebrück, Talstraße 20, ist wegen Wegzug aus Erndtebrück (14.04.2009) aus dem Rat der Gemeinde Erndtebrück ausgeschieden.
Gemäß § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz-KWahlG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509/SGV. NRW. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV. NRW. S.514), ist der frei gewordene Sitz nach der Reserveliste derjenigen Partei oder Wählergruppe zu besetzen, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. Herr Marburger kandidierte bei den Kommunalwahlen 2004 für die Sozialdemokratische Partei Deutschlands(SPD).
Gemäß § 45 Abs. 2 KWahlG stelle ich hiermit fest, das nach der eingereichten Reserveliste der SPD:
Herr
Marius Beitzel
Mozartstraße 8
57339 Erndtebrück
als Nachfolger für Herrn Marburger in den Rat der Gemeinde Erndtebrück nachrückt.
Gegen diese Feststellung können gem. § 45 Abs. 2 i. V. m. § 39 Abs. 1 KWahlG:
- jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes
- die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie
- die Aufsichtsbehörde
binnen einen Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift (Zimmer 106 des Ratshauses in Erndtebrück, Talstraße27) zu erklären.
Über den Einspruch entscheidet der Wahlleiter.
Erndtebrück, 15.04.2009
Der Wahlleiter
Müsse
Beigeordneter
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