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Landtagswahl 2010

Bekanntmachung der Gemeinde Erndtebrück über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Landtags des Landes Nordrhein-Westfalen am 9. Mai 2010

I. Das Wählerverzeichnis zur Wahl des Landtags Nordrhein-Westfalen am 09.05.2010 für die Stimmbezirke der Gemeinde Erndtebrück - Wahlkreis 127, Siegen-Wittgenstein II, wird in der Zeit vom 19.04. bis 23.04.2010 im Rathaus der Gemeinde Erndtebrück, Talstraße 27, Bürgerbüro, zu den nachstehend genannten Zeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten:

Montag bis Mittwoch 07.30 - 16.30 Uhr
Donnerstag 07.30 - 17.30 Uhr
Freitag 07.30 - 12.00 Uhr

Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner/ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.

Sofern ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er/sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes NRW eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

II. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

III. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens bis Freitag, 23.04.2010, 12.00 Uhr, während der Dienststunden beim Bürgermeister der Gemeinde Erndtebrück, Rathaus, Zimmer 7, Talstraße 27, Erndtebrück, Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 18.04.2010 eine Wahlbenachrichtigung, der das Wählerverzeichnis nach dem Stand (Stichtag) vom 4. April 2010 zugrunde liegt.

Wer bis zum 18.04.2010 keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er/sie nicht Gefahr laufen will, dass er/sie sein/ihr Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

IV. Für die Wahl kann auch ein Wahlschein beantragt werden. Wer einen Wahlschein hat, kann in seinem Wahlkreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Wahlkreises 127 Siegen-Wittgenstein II oder durch Briefwahl wählen.

V. Einen Wahlschein erhält auf Antrag:

  1. jede/r in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r,
  2. ein/e nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r,
    • wenn nachgewiesen wird, dass der/die Wahlberechtigte aus einem von ihm/ihr nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist versäumt hat,
    • der/die Wahlberechtigte aus einem von ihm/ihr nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist,
    • die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum zweiten Tag vor der Wahl, Freitag, dem 7. Mai 2010, 18.00 Uhr, beim Bürgermeister der Gemeinde Erndtebrück im Rathaus, Talstraße 27, Bürgerbüro, schriftlich oder mündlich (jedoch nicht fernmündlich) beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Fernmündliche Anträge sind unzulässig und können deshalb nicht entgegengenommen werden.

Ein/e behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Nicht eingetragene Wahlberechtigte können aus folgenden Gründen den Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen:

  • wenn nachgewiesen wird, dass der/die Wahlberechtigte aus einem von ihm/ihr nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist versäumt hat,
  • der/die Wahlberechtigte aus einem von ihm/ihr nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist,
  • die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt.

Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihm/ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm/ihr bis zum Tag vor der Wahl, Samstag, 08.05.2010, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Wer den Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist.

Sofern sich aus dem Wahlscheinantrag nicht ergibt, dass der/die Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er/sie mit dem Wahlschein

  1. einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  2. einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  3. einen amtlichen Wahlbriefumschlag und
  4. ein Merkblatt für die Briefwahl.

An einen anderen als den/die Wahlberechtigte/n persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Bürgermeister vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

VI. Wer durch Briefwahl wählt,

  • kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
  • unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages,
  • steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,
  • verschließt den Wahlbriefumschlag und
  • übersendet den Wahlbrief so rechtzeitig an den Bürgermeister, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Brief kann dort auch abgegeben werden.

Der Wahlbrief braucht bei Absendung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht freigemacht zu werden. Die Wahlbriefe werden im Bereich der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform entgeltfrei befördert.

 

Erndtebrück, 8. April 2010

GEMEINDE ERNDTEBRÜCK

Völkel
Bürgermeister