Bekanntmachung des Wahlleiters der Gemeinde Erndtebrück
Herr Jürgen Henrich, Am Heidorn 4a, Erndtebrück, und Herr Jürgen Seuberlich, Breslauer Straße 6, Erndtebrück, haben mit beim Wahlleiter der Gemeinde Erndtebrück am 07.09.2009 bzw. 10.09.2009 eingegangenen Erklärungen die Annahme der bei der Kommunalwahl am 30.08.2009 auf sie entfallenen Wahl abgelehnt und damit ihre Sitze im Rat der Gemeinde Erndtebrück verloren. Der für Herrn Seuberlich benannte Ersatzbewerber, Herr Axel Jacobi, hat am 14.09.2009 ebenfalls auf die Annahme des Mandats verzichtet.
Gemäß § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz -KWahlG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509/SGV. NRW. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV. NRW. S. 514), sind die frei gewordene Sitze nach der Reserveliste derjenigen Partei oder Wählergruppe zu besetzen, für die die Ausgeschiedenen bei der Wahl aufgetreten sind. Herr Henrich und Herr Seuberlich kandidierten bei den Kommunalwahlen 2009 für die Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU).
Gemäß § 45 Abs. 2 KWahlG stelle ich hiermit fest, dass nach der eingereichten Reserveliste der CDU
Herr Timo Warnke, Trift 1a, Erndtebrück, als Nachfolger für Herrn Henrich
und
Herr Lorenz Benfer, Hilchenbacher Weg 3, Erndtebrück, als Nachfolger für Herrn Seuberlich,
in den Rat der Gemeinde Erndtebrück nachrücken.
Gegen diese Feststellung können gem. § 45 Abs. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 KWahlG
- jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes
- die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie
- die Aufsichtsbehörde
binnen einen Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift (Zimmer 106 des Ratshauses in Erndtebrück, Talstraße 27) zu erklären.
Über den Einspruch entscheidet der Wahlleiter.
Erndtebrück, 15.09.2009
Der Wahlleiter
Müsse Beigeordneter


