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Nach § 9 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Erndtebrück vom 19.03.2004 dürfen auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile alle Hunde nur angeleint geführt werden.
Darüber hinaus hat, wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Hunde, mit sich führt, die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen (§ 9 Abs. 2 Ordnungsbehördliche Verordnung).
Nach dem Landeshundegesetz NRW gelten für alle Hunde folgende allgemeinen Pflichten:
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Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
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Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen
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in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
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in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten-
und
Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche, -
bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
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in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Für große Hunde (Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg) im Sinne des § 11 Landeshundegesetzes NRW gilt:
Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.
Weiter schreibt das Landeshundegesetz NRW in § 5 für gefährliche Hunde (Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden und im Einzelfall gefährliche Hunde) und Hunde besonderer Rassen (Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden) vor:
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Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen können.
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Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen.
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Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche.
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Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
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Die Maulkorbpflicht gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.
Verstöße gegen die ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Erndtebrück können mit einem Bußgeld bis zu 1.000,00 ¬ geahndet werden.
Verstöße gegen das Landeshundegesetz NRW können mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 ¬ geahndet werden.

