Behördenwegweiser
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Im Führungszeugnis wird neben den vollständigen Personalien hauptsächlich verzeichnet, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Es dient, z. B. bei der Arbeitsaufnahme, im wesentlichen als Nachweis der Unbescholtenheit, dass also keine Vorstrafe vorliegt. Man unterscheidet nach dem Führungszeugnissen für privaten Zweck (Belegart N), das in der Regel für persönliche Zwecke ausgestellt wird und das Führungszeugnis, welches für Behörden bestimmt ist (Belegart O), das wird direkt an die entsprechende Behörde übersandt.
Das Führungszeugnis kann für jede Person ab 14 Jahren auf Antrag ausgestellt werden. Bei geschäftsunfähigen Personen ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu stellen. Eine Beantragung des Führungszeugnisses mit Vollmacht ist nicht möglich.
Üblicherweise ist das Führungszeugnis für einen Zeitraum von 3 Monaten gültig. Besonderheiten gelten bei Führungszeugnissen, die bei ausländischen Behörden vorgelegt werden sollen.
Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der Internet Seite des Bundeszentralregisters in Bonn.
Kosten:
Die Gebühr von 13,00 ¬ ist bei Antragstellung zu bezahlen.

